Gesetzestext

 

Hat der Erblasser mehrere mit einem Vermächtnis in der Weise bedacht, dass nur der eine oder der andere das Vermächtnis erhalten soll, so ist anzunehmen, dass der Beschwerte bestimmen soll, wer von ihnen das Vermächtnis erhält.

 

Rz. 1

Bei der Vorschrift des § 2152 BGB handelt es sich um ein Personenwahlvermächtnis. Sie betrifft den Fall, dass der Erblasser mehrere Personen alternativ mit einem Vermächtnis bedacht hat und keine Bestimmung traf, welche Alternative gewollt ist.[1] Auch wenn der Gesetzestext "von der einen oder der anderen" Person spricht, können auch mehr als zwei Personen zur Wahl stehen. Die Grenzen zwischen dieser Vorschrift und § 2151 BGB sind fließend. Der wesentliche Unterschied des § 2152 zu § 2151 BGB besteht darin, dass es bei § 2152 BGB um die Wahl zwischen mehreren Personen geht. Diese sind nicht nach Gattungsmerkmalen bestimmt, wie bspw. "meine Vereinsmitglieder". Es kommt vielmehr zu einer Individualisierung: mein Freund A, B oder C.

 

Rz. 2

Im Zweifel liegt das Bestimmungsrecht dafür, wer das Vermächtnis erhalten soll, bei dem Beschwerten. Sind mehrere beschwert, können sie das Bestimmungsrecht nur gemeinschaftlich ausüben. Unterbleibt eine Bestimmung, gilt § 2151 Abs. 2 und 3 BGB.

[1] Staudinger/Otte, § 2152 Rn 1.

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