Rz. 1

Die Regelung in § 2161 BGB stellt eine Ausprägung des § 2085 BGB (teilweise Unwirksamkeit) dar. Wenn der Beschwerte nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer wird, bleibt das Vermächtnis i.d.R. wirksam. Beschwert ist dann grundsätzlich derjenige, dem der Wegfall des zunächst Beschwerten unmittelbar zugutekommt. Die Vermächtnisanordnung bleibt somit wirksam, auch wenn die Erbeinsetzung in dem Testament, in dem das Vermächtnis angeordnet wurde, in einem späteren Testament geändert wurde. Weitere Beispielsfälle sind, dass der mit dem Vermächtnis beschwerte Erbe die Erbschaft ausschlägt und der Vermächtnisnehmer als Ersatzerbe oder gesetzlicher Erbe mit dem Vermächtnis (Vorausvermächtnis, § 2150 BGB) beschwert ist.[1] Das Vermächtnis wird dann zum Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB).

[1] Staudinger/Otte, § 2161 Rn 1.

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