Rz. 6

Abs. 1 Nr. 2 findet Anwendung, wenn ein Erbe, ein Nacherbe oder ein Vermächtnisnehmer für den Fall, dass ihm ein Bruder oder eine Schwester geboren wird, mit einem Vermächtnis zugunsten des Bruders oder der Schwester beschwert wird. Grenze für die Anwendbarkeit der Nr. 2 ist, dass dem Beschwerten noch Geschwister geboren werden können. Die nicht ehelichen Kinder, Halbgeschwister und die nach früherem Recht Legitimierten (§§ 1719, 1736 a.F. BGB) fallen ebenfalls unter Abs. 1 Nr. 2. Die Annahme eines Minderjährigen an Kindes Statt ist im Hinblick auf § 1754 BGB (Wirkung der Annahme) der Geburt eines Kindes der Annehmenden gleichzustellen.[11]

[11] MüKo/Rudy, § 2163 Rn 3.

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