Rz. 3
Vermächtnisgegenstand ist der Anspruch auf Übertragung der vermachten Forderung (§ 398 BGB) des Erblassers nebst Zinsen seit Anfall des Vermächtnisses (§ 2184 BGB) und etwaigen Nebenrechten (§§ 401, 402 BGB). Bei der Forderung kann es sich auch um eine künftige, bedingte oder betagte Forderung handeln. Der Übertragung kann jedoch ein Abtretungsverbot entgegenstehen.
Rz. 4
Unter die Forderungen i.S.d. Vorschrift fallen auch verbriefte Forderungen, Sparbuch, Hypotheken- und Grundschuldbriefe, Anteile an Investmentgesellschaften und Immobilienfonds. Wurde ein Sparbuch vermacht, soll nach h.M. regelmäßig nur das beim Erbfall noch vorhandene Guthaben vermacht sein und nicht zusätzlich die Summen, über die der Erblasser nach Anordnung des Vermächtnisses verfügt hat. Soweit der Erblasser allerdings die abgehobenen Gelder noch nicht verbraucht hat, sind diese im Zweifel mitvermacht. Dies wird damit begründet, dass der Erblasser beim Vermächtnis eines Guthabens die Ausübung seiner Verfügungsbefugnis unter Lebenden nicht zulasten des Beschwerten gehen lassen möchte. Hat der Erblasser über das Guthaben in der Weise verfügt, dass er es bei anderen Banken – ggf. auch in anderen Anlageformen – angelegt hat, gilt dieses Bankguthaben als vermacht. Dies gilt entsprechend, wenn der Erblasser ein Sparbuch zwar auflöst, das Guthaben jedoch noch nicht verbraucht hat. Nach dem OLG Karlsruhe ist ggf. durch Testamentsauslegung zu ermitteln, ob der Erfahrungssatz, dass bei vermächtnisweiser Zuwendung eines Sparbuchs, von Bundesschatzbriefen oder des Festgeldguthabens nur der wirtschaftlich zum Zeitpunkt des Erbfalls noch vorhandene Rest zugewandt werden soll, anzuwenden ist. Hinsichtlich eines Guthabens, das i.d.R. keinem ständigen Wechsel unterliegt – wie bspw. Guthaben aus der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft oder Gesellschaft –, ist § 2173 BGB uneingeschränkt anwendbar. Dies gilt insbesondere auch im Fall des Vermächtnisses einer Hypothekenforderung. Des Weiteren fallen mittelbar vermachte Forderungen, wie der Ersatzanspruch für den untergegangenen ursprünglichen Vermächtnisgegenstand (§ 2169 Abs. 3 BGB), unter den Begriff der Forderung. Auch unverbriefte Rechte, kraft derer eine Leistung verlangt werden kann, wie bspw. bei einer Buchgrundschuld, fallen unter § 2173 BGB.
Rz. 5
Ein GmbH-Geschäftsanteil als Vermächtnisgegenstand stellt keine Forderung i.S.d. § 2173 BGB dar. Durch Auslegung des Erblasserwillens kann sich jedoch ergeben, dass die auf den GmbH-Geschäftsanteil entfallende Liquidationsquote ersatzweise vermacht sein soll.