Rz. 2

Das Vermächtnis kann grundsätzlich nur durch Testament (privatschriftlich oder in notarieller Form) angeordnet werden (§ 1939 BGB). Es kann darüber hinaus in einem Erbvertrag vertragsmäßig (§ 2378 Abs. 2 BGB) oder einseitig (§ 2299 BGB) enthalten sein. In der letztwilligen Verfügung müssen alle Elemente eines Vermächtnisses enthalten sein; insbesondere Vermächtnisnehmer und Vermächtnisgegenstand müssen zumindest ansatzweise zum Ausdruck gebracht werden.[2]

[2] OLG Koblenz v. 15.11.2013 – 10 U 430/13, juris.

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