Rz. 52
Zwar kann der Erblasser jede natürliche Person zum Testamentsvollstrecker ernennen, bestimmte Personen sind jedoch, entweder aus rechtlichen oder aus tatsächlichen Gründen, von der Übernahme des Amts ausgeschlossen. So kann der Alleinerbe, weil er sich nicht selbst beschränken kann, nicht zum alleinigen Testamentsvollstrecker, hingegen aber zum Mitvollstrecker nach § 2224 BGB ernannt werden. Im Rahmen einer Vermächtnisvollstreckung nach § 2223 BGB kann ein Alleinerbe wegen der fehlenden Erbenbeschränkung zum Testamentsvollstrecker ernannt werden. Ebenso ist eine Einsetzung aller Erben wegen § 2224 Abs. 1 BGB möglich. Ein Alleinerbe oder alleiniger Vorerbe kann zugleich Erbentestamentsvollstrecker sein, wenn sich die Testamentsvollstreckung auf die sofortige Erfüllung eines Vermächtnisses beschränkt und das Nachlassgericht bei groben Pflichtverstößen einen anderen Testamentsvollstrecker bestimmen kann. Alleinerbe oder alleiniger Vorerbe können dann über den eigenen Nachlass Testamentsvollstrecker sein, wenn diese Doppelstellung nicht sinnlos erscheint. Dies ist der Fall, wenn sich die Aufgabe des Testamentsvollstreckers auf den sofortigen Vollzug bestimmter Vermächtnisse zulasten der Erbschaft und im Interesse des Vermächtnisnehmers beschränkt und bei groben Pflichtverstößen des Erben ein anderer als Testamentsvollstrecker an seine Stelle tritt. Entgegen OLG Jena ist daher nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ein alleiniger Vorerbe Testamentsvollstrecker sein kann. Es ist immer auf den Einzelfall abzustellen.
Rz. 53
Die Ernennung als Vorerbenvollstrecker und Nacherbenvollstrecker ist unwirksam, wenn durch diese Konstellation sämtliche Kontrollrechte des Nacherben ausgeschaltet werden. Mit weiteren Vollstreckern kann jedoch der alleinige Vorerbe wiederum zum Testamentsvollstrecker ernannt werden, wenn gewährleistet ist, dass der Wegfall der anderen Mitvollstrecker nicht zur alleinigen Vollstreckung durch den Vorerben führt. Die gleichzeitige Ernennung eines Miterben zum Testamentsvollstrecker und zum Nacherbenvollstrecker ist zulässig, wenn die Vollstreckung durch ein Kollegium von Testamentsvollstreckern ausgeübt wird. Der alleinige Nacherbe kann ebenfalls nicht Testamentsvollstrecker für die Nacherbschaft sein. Gleiches gilt für ihn als Nacherbenvollstrecker nach § 2222 BGB. Hingegen ist eine Ernennung zum Testamentsvollstrecker für den Vorerben und den alleinigen Nacherben möglich. Ein weiterer Interessengegensatz ist gegeben, wenn Nacherbenvollstrecker gleichzeitig der Vorerbenerbe ist.
Rz. 54
Ein Vermächtnisnehmer kann zum Testamentsvollstrecker berufen werden, und zwar auch als Alleinvermächtnisnehmer.