Rz. 60

Nach Abs. 2 kann der Erblasser für den Fall, dass der ernannte Testamentsvollstrecker vor oder nach der Annahme des Amts wegfällt, einen anderen Testamentsvollstrecker ernennen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Erblasser den Testamentsvollstrecker ernannt hat oder ob dieser von Dritten nach Maßgabe der §§ 2198 ff. BGB bestimmt wurde. Unter Wegfall i.S.d. Abs. 2 ist auch die Nichtannahme des Amts zu verstehen. Gleiches gilt für den Fall, dass die Ernennung des ersten Testamentsvollstreckers entweder unwirksam ist oder aber der Testamentsvollstrecker an der Durchführung des Amts gehindert ist. Der Erblasser kann einen oder zahlenmäßig unbeschränkt mehrere Personen nacheinander zu Ersatztestamentsvollstreckern ernennen. Soweit die letztwillige Verfügung des Erblassers, wonach seine beiden Kinder sein "gesamtes Barvermögen aus Konten und Versicherungen" erben und der Ehegatte bevollmächtigt ist, "das Erbe anzunehmen und das Geld zu verwalten und auch auszugeben im Sinne der Familie", als Anordnung einer Testamentsvollstreckung ausgelegt werden kann, ist jedenfalls für eine (ergänzende) Auslegung im Sinne der Bestimmung eines Ersatztestamentsvollstreckers bei Ausfall des Ehegatten als Testamentsvollstrecker in Ermangelung einer entsprechenden Andeutung kein Raum.[124]

[124] OLG Düsseldorf ZErb 2013, 127.

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