Rz. 14
Der Testamentsvollstrecker wird kraft Anordnung durch die Annahme des Amts gem. § 2002 BGB Testamentsvollstrecker und nicht erst durch die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses. Damit sich der Testamentsvollstrecker im Rechtsverkehr legitimieren kann, erhält er ein Testamentsvollstreckerzeugnis oder ebenfalls auf Antrag ein Europäisches Nachlasszeugnis. Das Testamentsvollstreckerzeugnis ist mit öffentlichem Glauben in gewissem Umfang versehen, vgl. Ausführungen zu § 2368 BGB. Ebenso wird im Erbschein die Testamentsvollstreckung aufgeführt, vgl. § 2364 BGB. Des Weiteren ist wegen § 52 GBO im Grundbuch neben der Eintragung des Erben auch ein Testamentsvollstreckervermerk von Amts wegen miteinzutragen. Die Testamentsvollstreckerstellung wird gegenüber dem Grundbuchamt durch das Testamentsvollstreckerzeugnis oder durch das Europäische Nachlasszeugnis nachgewiesen. Der Nachweis kann auch durch eine notarielle Verfügung von Todes wegen mit Eröffnungsprotokoll und dem Nachweis der Amtsannahme in grundbuchgerechter Form erfolgen. Hiervon kann das Grundbuchamt nur abweichen, wenn neue, dem Nachlassgericht noch nicht bekannte Tatsachen bekannt werden, die die Einziehung des Testamentsvollstreckerzeugnisses erwarten lassen. Hierfür genügt die Annahme einer Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers nicht, solange diese nicht zu seiner Entlassung geführt hat. Jeder Erbe hat neben dem Testamentsvollstrecker ebenfalls ein Antragsrecht nach § 82 GBO zur Grundbuchberichtigung. Durch die Eintragung des Testamentsvollstreckervermerks wird ein gutgläubiger Erwerb vom Erben verhindert. Ähnliche Vermerke erfolgen aus § 55 SchiffsRegO und § 86 Abs. 1 LuftfzgG. Ein Testamentsvollstrecker kann weder im Wege der gewillkürten noch der gesetzlichen Prozessstandschaft vorgehen, wenn für das von ihm verfolgte, im Grundbuch eingetragene subjektivpersönliche Vorkaufsrecht eine Übertragbarkeit o.Ä. aus dem Grundbuch nicht ersichtlich ist.
Rz. 15
Durch Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks nach § 52 GBO von Amts wegen im Grundbuch wird ein gutgläubiger Erwerb Dritter am Grundstück verhindert. Gleichzeitig wird der Erbe in das Grundbuch eingetragen. Auf den Testamentsvollstreckervermerk kann weder der Testamentsvollstrecker verzichten, noch kann der Erblasser diesen ausschließen. Ein Name des Testamentsvollstreckers wird nicht eingetragen. Sofern nicht der Fall einer Nacherbenvollstreckung vorliegt, wird auch nicht sein Wirkungskreis bzw. seine Befugnisse im Grundbuch vermerkt. Die Löschung des Testamentsvollstreckers erfolgt nach § 84 GBO von Amts wegen bei Gegenstandslosigkeit oder auf Antrag, wobei ein Unrichtigkeitsnachweis nach § 22 GBO vorgelegt werden muss. Der Testamentsvollstreckervermerk kann nicht gelöscht werden, wenn der Testamentsvollstrecker zwar die Löschung bewilligt, jedoch ein Unrichtigkeitsnachweis nicht beigebracht wurde. Durch den Testamentsvollstreckervermerk wird das Grundbuch gegen Eintragungen aufgrund von Verfügungen des Erben über das Grundstück oder das Recht, bei dem der Vermerk verlautbart ist, gesperrt. Bei Prüfung des Nachweises der Unrichtigkeit eines Testamentsvollstreckervermerks ist das Grundbuchamt durch die Erteilung eines die Testamentsvollstreckung ausweisenden Erbscheins und eines Testamentsvollstreckerzeugnisses seitens des Nachlassgerichts nicht gehindert, die Beendigung der Testamentsvollstreckung festzustellen. Dies kann jedoch nur gelten, wenn keine Ersatzbestimmung vorliegt. Endet eine als reine Abwicklungsvollstreckung angeordnete Testamentsvollstreckung nach materiellem Recht infolge vollständiger Aufgabenerledigung, so wird das Grundbuch hinsichtlich des eingetragenen Testamentsvollstreckervermerks unrichtig. Zur Grundbuchberichtigung durch Löschung des Vermerks bedarf es grds. eines formgerechten Nachweises der Aufgabenerledigung durch Urkunde.
Rz. 16
Die Verfügungsbefugnis über ein Grundstück muss der Testamentsvollstrecker nicht ausschließlich nach § 35 Abs. 2 GBO durch Vorlage des Testamentsvollstreckerzeugnisses nachweisen; er kann auch den Nachweis durch Vorlage einer öffentlich beurkundeten Verfügung von Todes wegen samt Eröffnungsniederschrift und Nachweis der Amtsannahme erbringen. Die bloße Erklärung in der dem Grundbuchamt vorgelegten Bewilligung, das Amt des Testamentsvollstreckers gegenüber dem Nachlassgericht angenommen zu haben, genügt dafür nicht. Es ist eine öffentliche Urkunde notwendig. Um den grundbuchrechtlichen Anforderungen zu genügen, bedarf es zumindest eines in der Praxis entwickelten sog. Annahmezeugnisses, für das wiederum die sachlichen und verfahrensrechtlichen Regelungen eines Testamentsvollstreckerzeugnisses gelten. Nach dem OLG Hamm ist ausreichend, dass der Nachweis der Amtsannahme durch eine gesiegelte Eingangsbestätigung seitens des Nachlassgerichts geführt wird, wenn die Erklärung der Amtsannahme ebenfalls in öffentlich beglaubigter Form oder zu Protokoll des Amtsgerichts erfolgt ist.