Rz. 2
Der Testamentsvollstrecker ist zur Ernennung eines Nachfolgers oder Mitvollstreckers berechtigt, wenn er gem. § 2002 Abs. 1 BGB das Amt des Testamentsvollstreckers angenommen hat, also durch Annahmeerklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Es endet mit dem Erlöschen seines Amts. Ferner ist durch Auslegung zu ermitteln, ob zum Zeitpunkt der Ernennung die Berechtigung noch tatsächlich dem Testamentsvollstrecker zusteht. Hat er ggf. eine erhebliche Pflichtverletzung begangen, so fragt sich, ob in einem solchem Fall der Erblasser ihn noch mit dem Bestimmungsrecht betrauen wollte. Auch hier bietet sich eine Klarstellung in der letztwilligen Verfügung an. Nach der Rspr. muss das Nachlassgericht vor der Entlassung dem Testamentsvollstrecker Gelegenheit geben, einen Nachfolger zu bestimmen. Hat der Testamentsvollstrecker von seinem Ernennungsrecht bis zur Beendigung seines Amts nicht Gebrauch gemacht, so kann eine Auslegung des Erblasserwillens dennoch dazu führen, dass der Testamentsvollstrecker trotz Beendigung seines Amts weiterhin zur Ernennung eines Nachfolgers, nicht aber eines Mitvollstreckers berechtigt sein soll. Dann muss ein Fall des § 2198 BGB vorliegen. Verstirbt der Testamentsvollstrecker und endet so gem. § 2225 BGB sein Amt, ist § 130 Abs. 2 BGB zu beachten. Dabei ist es ausreichend, wenn der Testamentsvollstrecker vor seinem Ableben alles seinerseits Erforderliche getan hat, um die Wirksamkeit der Erklärung herbeizuführen, wobei seine Bestimmung, seine Erklärung zur Bestimmung solle erst nach seinem Tode zugehen, nicht ausreichend ist.
Ist die Testamentsvollstreckung insgesamt beendet, so endet auch das Recht zur Ernennung eines Nachfolgers, z.B. wenn Zweckerreichung der Testamentsvollstreckung eingetreten ist.
Rz. 3
Der Testamentsvollstrecker ist nicht verpflichtet, einen Nachfolger oder Mitvollstrecker zu benennen. Eine Nichternennung kann nicht zu seiner Haftung nach § 2219 BGB führen. Ob ein Entlassungsgrund nach § 2227 BGB gegeben ist, hängt davon ab, ob der ernannte Testamentsvollstrecker nur gemeinschaftlich mit dem noch zu ernennenden Mitvollstrecker handeln soll. In einem solchen Fall ist er indirekt zur Benennung verpflichtet, da er andernfalls abgesetzt werden kann. Der Testamentsvollstrecker haftet für eine sorgfältige Auswahl des zu ernennenden Nachfolgers bzw. Mitvollstreckers nach § 2219 BGB im Unterschied zum Dritten nach § 2198 BGB, der für seine Auswahl nicht haftet.
Rz. 4
Hat der Testamentsvollstrecker von seinem Ermächtigungsrecht Gebrauch gemacht, so kann er seinem Mitvollstrecker oder seinem designierten Nachfolger eine Generalvollmacht erteilen, sofern sie jederzeit widerruflich ist und der ernennende Testamentsvollstrecker weiterhin der Herr der Verwaltung bleibt.