Rz. 11

Bevor der Teilungsplan durchgeführt werden kann, hat der Testamentsvollstrecker nach Abs. 2 die Erben zu hören. Vernünftigerweise hat die Anhörung bereits vor endgültiger Planaufstellung zu erfolgen. Die Anhörungspflicht besteht gegenüber denjenigen Erben, die von der Auseinandersetzung tatsächlich betroffen sind. Für abwesende, ungeborene und – falls deren gesetzliche Vertreter an der Erbengemeinschaft beteiligt sind – minderjährige Erben ist eine Pflegerbestellung nach §§ 1909, 1911 ff. BGB erforderlich.[28] Dabei ist für jeden betroffenen minderjährigen, abwesenden oder ungeborenen Miterben ein besonderer Pfleger zu bestellen.[29] Ändert der Testamentsvollstrecker aufgrund der Anhörung den bisherigen Teilungsplan, sind nach Erstellung des neuen Auseinandersetzungsplans die Erben wiederum anzuhören, sofern diese nicht alle auf erneute Anhörung verzichtet haben.

[28] Vgl. Staudinger/Reimann, § 2204 Rn 31; Mayer/Bonefeld, Testamentsvollstreckung, § 18 Rn 19 f.
[29] A.A. für den Teilungsplan Damrau, ZEV 1994, 4. Dieser begründet seine Ansicht damit, dass die minderjährigen Kinder "auf derselben Seite" stünden.

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