Rz. 22
Solange dem Testamentsvollstrecker das Recht zur Auseinandersetzung zusteht, scheidet eine amtliche Vermittlung zur Auseinandersetzung aus. Gleiches gilt für das Zuweisungsverfahren nach § 14 Abs. 3 GrdstVG.
Rz. 23
Im Rahmen einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO kann sowohl der Testamentsvollstrecker als auch jeder Erbe Einwendungen gegen den Auseinandersetzungsplan abwehren bzw. durchsetzen. Da keine notwendige Streitgenossenschaft besteht, müssen nicht alle Miterben mitverklagt werden. Daneben ist einstweiliger Rechtsschutz in Form der einstweiligen Verfügung nach § 940 ZPO möglich, wenn der Vollzug des Auseinandersetzungsplans droht. Zulässig ist auch eine Leistungsklage, die auf eine Auseinandersetzung nach der Vorgabe des Erblassers zielt. Fehlt diese, hat die Auseinandersetzung nach billigem Ermessen zu erfolgen.
Rz. 24
Nach OLG Köln kann ein Teilungsplan nicht nur unmittelbar durch einen Miterben gegenüber dem Testamentvollstrecker angefochten werden, z.B. durch eine Feststellungsklage auf Unwirksamkeit oder Leistungsklage auf anderweitige Auseinandersetzung. Möglich ist auch die inzidente Überprüfung der Wirksamkeit eines Teilungsplans als Vorfrage eines schuldrechtlichen Zahlungsanspruches. Der Teilungsplan ist nach seiner Rechtsnatur eine einseitige, seitens der Erben empfangsbedürftige Willenserklärung des Testamentsvollstreckers, die mit Zugang bei den Erben bindend wird. Dementsprechend stellt er den Rechtsgrund für eine Leistung nach § 812 BGB dar. Den Einwand der Fehlerhaftigkeit des Teilungsplans kann jeder Miterbe einzeln vortragen, selbst wenn die anderen Erben zugestimmt hatten.
Rz. 25
Im Rahmen einer Leistungsklage auf Grundlage eines Teilungsplans darf das Prozessgericht den Zahlungsanspruch nicht einfach entsprechend der Unrichtigkeit des Teilungsplans kürzen, sondern hat lediglich diese Tatsache inzident festzustellen. Etwas anderes gilt nur, wenn es sich um eine schlichte Korrektur eines Rechnungspostens handelt. Ein unrichtiger Teilungsplan kann nicht durch einen richtigen ersetzt werden, da beim fehlerhaften und damit unverbindlichen Teilungsplan die Testamentsvollstreckung noch gar nicht beendet ist. Dementsprechend muss der Testamentsvollstrecker in einem solchen Fall nochmals einen Auseinandersetzungsplan aufstellen.
Rz. 26
Zur Vermeidung ewiger Streitigkeiten bei der Nachlassverteilung von Nachlassgegenständen, wie z.B. dem Hausrat oder Kunstgegenständen, bietet sich ein Losverfahren an. Ein solches Verfahren kann bereits vom Erblasser im Rahmen der letztwilligen Verfügung durch ein bedingtes Vermächtnis angeordnet werden. Eine Kombination eines derartigen Vermächtnisses mit einem Wahlvermächtnis nach § 2154 BGB sowie einem Bestimmungs- und Anteilsvermächtnis nach §§ 2151, 2153 BGB bietet sich an.
Die Erben haben zusammen mit dem Testamentsvollstrecker auch die Möglichkeit, mittels Losverfahren eine Teilauseinandersetzung zu betreiben, um die Vorgehensweise nach §§ 2042, 752 ff. BGB zu vermeiden. Bei einer "Zwei-Erbengemeinschaft" ist eine Teilung nach dem Prinzip "Der Älteste teilt, der Jüngere wählt" in Erwägung zu ziehen.