Rz. 2
Grundsätzlich unterliegt der gesamte Nachlass ausschließlich und ohne Beschränkung dem Verwaltungsrecht durch den Testamentsvollstrecker. Hierdurch werden alle Erben von ihrer Verfügungsmöglichkeit ausgeschlossen. Lediglich durch das Schenkungsverbot aus S. 3 wird die Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers eingeschränkt. Ebenso hat er sich an Anordnungen des Erblassers nach Maßgabe des § 2208 BGB und an die Grundsätze der ordnungsmäßige Verwaltung aus §§ 2206, 2216 BGB zu halten. Unter die Verwaltung des Nachlasses fallen alle erforderlichen und zweckdienlichen Maßnahmen zur Sicherung, Erhaltung, Nutzung oder Verwertung bzw. Mehrung des Nachlasses. Daher ist der Testamentsvollstrecker z.B. zur Eingehung von Verbindlichkeiten, zur Verfügung über Nachlassgegenstände, zur Besitznahme und -ausübung sowie zur Prozessführung berechtigt. Die Reichweite der Verwaltungsbefugnis wird somit insbesondere durch den Erblasser bestimmt, der die Testamentsvollstreckung auch auf einen bestimmten Erbteil beschränken kann (sog. Erbteilsvollstreckung) oder auf einen Nachlassbruchteil. Selbst wenn der Erbteil ge- oder verpfändet ist, wird die Befugnis zur Verwaltung durch den Testamentsvollstrecker nicht tangiert. Gleiches gilt für Nacherbenrechte, da die §§ 2113 ff. BGB diesbezüglich nicht anwendbar sind. Insgesamt ist somit die Reichweite der Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers funktionsbezogen zu betrachten.
Rz. 3
Welche Rechte etc. Gegenstand der Verwaltungsbefugnis sind, zeigt die nachfolgende Übersicht:
Gegenstand der Verwaltungsbefugnis |
Nicht Gegenstand der Verwaltungsbefugnis |
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Vollständiger vererblicher Nachlass inkl. Nutzungen |
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Surrogationserwerb gem. § 2019 BGB bzw. § 2041 BGB |
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Urheberrecht, wenn Ausübung gem. § 28 UrhG auf Testamentsvollstrecker übertragen |
▪ |
Wahrnehmung des Namensrechts nach § 12 BGB, nur sofern zur Geltendmachung durch Erblasser ermächtigt oder sofern vermögensrechtlicher Natur |
▪ |
Abwehr von Ehrangriffen gegen Erblasser, sofern hierzu ausdrücklich ermächtigt |
▪ |
Antrag auf Todeserklärung eines Beteiligten nach § 16 Abs. 2 VerschG |
▪ |
Kündigungsrechte aus Mietverhältnis nach § 569 BGB |
▪ |
Anspruch auf Schadensersatz nach § 2219 BGB gegenüber früherem Testamentsvollstrecker, sofern nicht nur einzelner Erbe oder Vermächtnisnehmer geschädigt |
▪ |
Widerruf eines Bezugsrechts aus einer Lebensversicherung, damit diese in den Nachlass fällt, sofern dieses noch nicht vollzogen ist |
▪ |
Geltendmachung von Versicherungsrechten, sofern diese in den Nachlass fallen (wie z.B. Sachversicherungen) |
▪ |
Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters aus § 89b HGB |
▪ |
Verfügung über einen Erbteil, der bereits dem Erblasser an einem anderen Nachlass zugefallen ist |
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▪ |
Höchstpersönliche Rechte des Erblassers, die über den Tod hinaus fortwirken, insbes. höchstpersönliche Gesellschafterrechte |
▪ |
Erbenrechte im Erbprätendentenstreit |
▪ |
Ausschlagungsrecht einer Erbschaft, die noch zu Lebzeiten des Erblassers angefallen ist |
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Anspruch auf Herausgabe einer beeinträchtigenden Schenkung nach § 2287 BGB |
▪ |
Anfechtungsrechte aus §§ 2078, 2079 BGB |
▪ |
Erhebung der Einrede der Anfechtbarkeit nach § 2083 BGB |
▪ |
Anfechtungsrecht wegen Erbunwürdigkeit nach §§ 2341, 2345 BGB |
▪ |
Sondererbrecht der Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner und Familienangehörigen nach § 563a BGB |
▪ |
Widerrufsrecht einer Schenkung aus § 530 Abs. 2 BGB |
▪ |
Anfechtung einer familiengerichtlichen Genehmigung über den Vergleich über ein Erbrecht des Betroffenen |
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Verfügung über den Erbteil |
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Ansprüche aus einem Lastenausgleich, soweit der Erblasser persönlich Geschädigter war |
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Haftpflichtversicherungen, die mit dem Tod des Erblassers erlöschen (hier Erbe Versicherungsnehmer) |
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Rz. 4
Ein Erbe wird durch die Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers nicht hinsichtlich seiner ererbten Informationsrechte gegenüber der Bank oder Versicherung verdrängt, mit der Folge, dass er unabhängig vom Testamentsvollstrecker Auskunftsrechte geltend machen kann. Gleiches gilt für den Anspruch auf Herausgabe der Bankenmitteilung an das Finanzamt nach § 33 ErbStG. Der Testamentsvollstrecker darf diese Geltendmachung der Rechte nicht verhindern. Demzufolge hat eine Bank sowohl dem Testamentsvollstrecker als auch dem Erben auf Anfrage die Informationen zukommen zu lassen, die sie dem Erblasser hätte erteilen müssen. Durch derartige eigene Informationsrechte der Erben wird die Verwaltung des Testamentsvollstreckers nicht behindert und bleibt unabhängig. Gleichwohl kann der Erbe bei Weigerung der Bank den Auskunftsanspruch wegen § 2212 BGB nicht selbst gerichtlich durchsetzen.
Rz. 5
Die Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers muss nicht immer die des Erben ausschließen. So ist sowohl der Erbe als auch der Testamentsvollstrecker berechtigt, einen Erbschein gem. § 2353 BGB zu beantragen bzw. seine Einziehung als unrichtig gem. § 2361 BGB zu erwirken. Gleiches gilt für die Antragstellung für ein Testamentsvollstreckerzeugnis nach § 2368 BGB. Ferner können beide selbstständig Haft...