Rz. 3
Die Anordnung der Verwaltungs- und Dauervollstreckung erfolgt entweder durch den Erblasser i.R.d. letztwilligen Verfügung ausdrücklich oder aber (qua Auslegung) konkludent, wobei wegen der Einschränkung durch § 2209 BGB ein strenger Maßstab anzulegen ist. Im Einzelnen wird die Auslegung schwierig sein, ob der Erblasser eine Testamentsvollstreckung nebst Nießbrauch oder aber Vor- und Nacherbschaft angeordnet hat. Es ist darauf abzustellen, in wessen Interesse der Erblasser die Nachlassverwaltung eingeräumt hat. Wird bspw. dem überlebenden Ehegatten als Miterben neben den Abkömmlingen nicht nur der Nießbrauch, sondern auch die Verwaltung über den Nachlass eingeräumt, so ist eine Testamentsvollstreckung nach § 2209 BGB anzunehmen. Ebenso ist bei Aufeinandertreffen einer Alleinerbeneinsetzung und Testamentsvollstreckung von einer Dauervollstreckung auszugehen. Nicht immer soll aber dem Testamentsvollstrecker ein selbstständiges Verwaltungsrecht zugestanden werden. Auch hier kommt es auf die Auslegung und den Einzelfall an, was der Erblasser tatsächlich gewollt hat.
Rz. 4
Besteht eine Erbengemeinschaft und ist Dauervollstreckung angeordnet, ist im Zweifel davon auszugehen, dass keine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft erfolgen soll, solange die Testamentsvollstreckung besteht. Der Testamentsvollstrecker kann jedoch mit den Erben vereinbaren, die Auseinandersetzung durchzuführen (vgl. hierzu § 2204 Rdn 13 ff.). Die Pflichten des Testamentsvollstreckers bei § 2209 BGB unterscheiden sich hinsichtlich der §§ 2215–2218 BGB nicht wesentlich. Der Erbe kann wegen § 2218 Abs. 2 BGB eine jährliche Rechnungslegung verlangen.
Rz. 5
Nach S. 2 ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dauertestamentsvollstrecker in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt ist. Eine Ausnahme gilt hinsichtlich der Befugnis zur Abgabe von Schenkungsversprechen, die über § 2205 S. 3 BGB hinausgehen, da dort das Verkehrsschutzinteresse größer ist. Grundsätzlich ist der Testamentsvollstrecker nicht zur Herausgabe von Erträgnissen des Nachlasses verpflichtet, es sei denn, die Herausgabe entspricht den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltung gem. § 2216 BGB. Etwas anderes gilt auch, wenn die Herausgabe ausdrücklich vom Erblasser angeordnet wurde. Dann nimmt er eine Einschränkung des Amts nach § 2208 BGB vor. Ferner ist im Fall der Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht § 2338 Abs. 1 S. 2 BGB zu beachten, wonach der Abkömmling in einem solchen Fall Anspruch auf den jährlichen Reinertrag hat. Der Testamentsvollstrecker, dem nach S. 1 Hs. 1 lediglich die Verwaltung des Nachlasses ohne Zuweisung anderer Aufgaben übertragen wurde, ist im Zweifel befugt, über die Nachlassgegenstände zu verfügen.
Rz. 6
Bei Anordnung der Vor- und Nacherbschaft muss die beiderseitige Interessenlage von Vor- und Nacherben angemessen berücksichtigt werden. Grundsätzlich ist aber von einer Herausgabepflicht in der Höhe auszugehen, der der Erbe für seinen angemessenen Unterhalt bzw. die Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht bedarf. Gleiches gilt für die Zahlungen, die der Erbe für die Begleichung der Erbschaftsteuer benötigt. Solange die Verwaltungsvollstreckung besteht, ist der Erbe in seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis eingeschränkt. Nicht davon betroffen ist aber der Tatbestand der Einkunftserzielung i.S.d. Einkommensteuergesetzes, der nach dem Tode des Erblassers allein von den Erben verwirklicht wird. Diese Ansprüche richten sich direkt gegen den Erben und nicht gegen den Nachlass.
Rz. 7
Im Testamentsvollstreckerzeugnis ist die Dauer- und Verwaltungsvollstreckung inkl. Dauer anzugeben. Gesetzliche Beschränkungen der Testamentsvollstreckerbefugnisse, die sich bspw. aus dem Handels- bzw. Gesellschaftsrecht ergeben, sind nicht anzugeben. Der Erblasser hat die Möglichkeit, die Verwaltung entweder auf bestimmte Aufgaben zu beschränken, wie z.B. die Ausübung von Stimmrechten in einer Kapitalgesellschaft, oder auf bestimmte Nachlassgegenstände, wie. z.B. die Immobilien. Die Vollstreckung muss sich auch nicht automatisch auf alle Erben beziehen. Vielmehr kann lediglich die Vollstreckung über einen Erbteil eines Erben angeordnet werden. Bezieht sich die Testamentsvollstreckung aber auf alle Erben, so ist eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nach § 2044 BGB ausgeschlossen, solange die Verwaltung angeordnet ist. Die Verwaltungsvollstreckung ist zeitlich limitiert, wie sich aus § 2210 BGB ergibt. Danach dürfen 30 Jahre seit dem Erbfall nicht verstrichen sein (vgl. dazu Kommentierung zu § 2210 BGB). Besondere Probleme bestehen im Zusammenhang mit § 2306 BGB, wenn der Erbe zugleich pflichtteilsberechtigt ist und durch die Testamentsvollstreckung beschränkt wird (hiervon macht § 2338 BGB – Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht – wiederum eine Ausnahme; vgl. dazu Kommentierung zu §§ 2306, 2338 BGB). Zudem darf der Erbe nicht sittenwidrig nach Maßgabe des § 138 BGB beschränkt werden.