Rz. 20
Verliert der Testamentsvollstrecker einen nach § 2212 BGB geführten Rechtsstreit, erfolgt die Kostentragung nach den Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO. Die Kosten trägt aber der Nachlass, in den auch allein aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vollstreckt werden kann. Hat der Testamentsvollstrecker z.B. einen Rechtsstreit gegen den Erben wegen Einwilligung zur Eingehung einer Verbindlichkeit nach § 2206 Abs. 2 BGB geführt, so steht ihm ein Aufwendungsersatzanspruch nach den Grundsätzen der §§ 257, 670, 2218 BGB zu. Er kann dann die Kosten des Rechtsstreits aus dem Nachlass entnehmen. Eine Ausnahme ist von diesem Grundsatz nur dann zu machen, wenn der Testamentsvollstrecker den Prozess pflichtwidrig geführt hat. Dies ist insbesondere bei überflüssiger, leichtfertiger oder durch persönliche Interessen beeinflusster Prozessführung gegeben. Zudem wäre dann auch der Testamentsvollstrecker verpflichtet, den Erben den durch die pflichtwidrige Prozessführung entstandenen Schaden gem. § 2219 BGB zu ersetzen. Wurde hingegen der Erbe zur Prozessführung ermächtigt, trägt das Kostenrisiko der klagende Erbe und nicht der Nachlass.
Rz. 21
Macht der Testamentsvollstrecker eines Miterben eine Nachlassforderung gegenüber einem anderen Miterben ohne Erfolg geltend und werden ihm deshalb die Prozesskosten auferlegt, kann er grundsätzlich deren Erstattung von den Miterben einschließlich des Prozessgegners verlangen.
Rz. 22
Der vom Testamentsvollstrecker Verklagte kann alle Einwendungen erheben, die gegenüber dem Erben gerechtfertigt sind, soweit sie nicht ihren Grund in einer gem. § 2211 BGB unberechtigten Verfügung des Erben haben. Der Beklagte kann zudem einwenden, dass der Testamentsvollstrecker nicht wirksam ernannt worden ist. Bei Herausgabeklagen können insbesondere Zurückbehaltungsrechte geltend gemacht werden oder aber die dolo-agit-Einrede.
Rz. 23
Besonderheiten gelten auch bei der Widerklage. So kann die nach § 2212 BGB verklagte Partei nur nach Maßgabe des § 2213 BGB Widerklage gegen einen Testamentsvollstrecker erheben und nur mit der gleichen Beschränkung i.R.d. Prozesses mit einer Forderung aufrechnen. Der Testamentsvollstrecker kann ebenso nicht auf Erfüllung solcher Verbindlichkeiten in Anspruch genommen werden, die von den Erben ohne seine Zustimmung über Nachlassgegenstände eingegangen worden sind. Mit einer derartigen Forderung kann nicht gegen einen vom Testamentsvollstrecker geltend gemachten Anspruch des Nachlasses aufgerechnet werden. Des Weiteren besteht wegen der auf diese Weise begründeten Forderung kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber Ansprüchen, die der Testamentsvollstrecker geltend macht. Der Erbe, gegen den der Testamentsvollstrecker eine zum Nachlass gehörende Forderung geltend macht, kann sich seiner Verpflichtung zur Leistung grundsätzlich nicht mit dem Einwand entziehen, es sei nicht erforderlich, diese Forderung einzuziehen, oder er werde durch das Vorgehen des Testamentsvollstreckers im Vergleich zu anderen Miterben benachteiligt. Die Berechtigung des Vorgehens des Testamentsvollstreckers kann i.d.R. nur i.R.d. Entscheidung über einen Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers nach § 2227 BGB überprüft werden.