Rz. 5
Nach Abs. 1 erstreckt sich die Pflicht nur auf die der Testamentsvollstreckung unterliegenden Nachlassgegenstände. Ist als Ersatzlösung bei Testamentsvollstreckung über einzelkaufmännische Unternehmen die Treuhandlösung gewählt worden, bei der der Testamentsvollstrecker Inhaber des Geschäfts ist, jedoch für Rechnung des Erben, ist Abs. 1 analog anzuwenden. Zunächst sind alle Nachlassgegenstände und -rechte nebst -verbindlichkeiten, mithin alle Aktiva und Passiva, vollständig aufzulisten. Es gilt der Grundsatz der Vollständigkeit der Nachlasserfassung. Ist der Testamentsvollstrecker nicht sicher, ob weitere Gegenstände oder Rechte als Aktiva oder Passiva zugerechnet werden können, hat er zumindest einen Hinweis für die Erben zu erteilen. Eine genaue Beschreibung der Nachlassgegenstände ist nicht erforderlich, ebenso ist keine Wertangabe der Nachlassgegenstände zwingend. Sämtliche Gegenstände müssen anhand des Verzeichnisses individualisiert werden können. Aus diesem Grund ist auch eine summarische Bezeichnung von Wertpapieren nicht ausreichend. Vielmehr ist die Bank und Depot-Nummer anzugeben. Da § 2215 BGB eine sehr sorgfältige Nachlasserfassung erfordert, hat der Testamentsvollstrecker von sich aus den Nachlass zu sichten und genau zu ermitteln, wobei er sogar verpflichtet ist, alle ihm zugänglichen Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen. Dem Testamentsvollstrecker steht daher ein Auskunftsanspruch wegen lebzeitiger Schenkungen zu, um einerseits Ausgleichungspflichten bewerten und andererseits die Erbschaftsteuererklärung (wegen § 14 ErbStG) richtig ausfüllen zu können. Belege müssen dem Nachlassverzeichnis ebenso wenig beigefügt werden wie Wertangaben. Sofern allen Erben die Aufstellung eines Teilverzeichnisses genügt oder diese auf die Aufnahme von bestimmten Gegenständen verzichten, ist das Bestandsverzeichnis dennoch vollständig errichtet.
Rz. 6
Nach Abs. 2 ist das Nachlassverzeichnis mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und von dem Testamentsvollstrecker zu unterzeichnen. Handelt es sich beim Testamentsvollstrecker um eine juristische Person, kann wegen der Höchstpersönlichkeit nur der zur gesetzlichen Vertretung Berufene persönlich unterzeichnen. Bei Banken ist dies z.B. der Bankvorstand, allenfalls der Prokurist, nicht aber eine andere Person, selbst wenn diese das Verzeichnis erstellt hat. Nicht den Erfordernissen des Abs. 2 entspricht ein Nachlassverzeichnis, welches auf den Stichtag des Todesfalls ausgestellt wurde. Dies ist bereits deshalb nicht möglich, weil sich ein früherer Vermögensstatus seiner gesicherten Kenntnis entzieht. Der früheste Zeitpunkt ist somit der Zeitpunkt der Amtsannahme des Testamentsvollstreckers. Der Erbe kann nach Abs. 2 Hs. 2 vom Testamentsvollstrecker verlangen, seine Unterzeichnung öffentlich beglaubigen zu lassen gem. § 129 BGB, §§ 36, 39, 40, 68 BeurkG. Kann der Testamentsvollstrecker erkennen, dass sich seit dem Erbfall Veränderungen bis zur Erstellung des Nachlassverzeichnisses ergeben haben, hat er im Verzeichnis darauf hinzuweisen. Ist der Erbe der Ansicht, das Nachlassverzeichnis sei unvollständig, so muss der Testamentsvollstrecker es nur dann ergänzen, wenn der Erbe dies ausdrücklich beantragt. Des Weiteren hat er die Möglichkeit, ein amtliches Nachlassverzeichnis aufnehmen zu lassen. Bei einer Erbteilsvollstreckung besteht bis zur Erbauseinandersetzung die Aufgabe des Testamentsvollstreckers zwar nur darin, die Rechte des betreffenden Miterben innerhalb der Erbengemeinschaft auszuüben. Er muss dennoch ein Verzeichnis erstellen, welches aber die zunächst nur der Mitverwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände enthalten muss.
Rz. 7
Aus alledem ergibt sich, dass das Nachlassverzeichnis eines Testamentsvollstreckers völlig unterschiedlich zu einem Nachlassverzeichnis nach § 2314 BGB ist. So werden nicht nur keine Vorempfänge oder Schenkungen berücksichtigt, sondern es gilt auch ein anderer Stichtag.
Ein Testamentsvollstrecker muss auch über Nachlassgegenstände ein Verzeichnis fertigen, die lediglich seiner Mitverwaltung unterliegen. Gegenstände, die nicht seiner Verwaltung unterliegen, sind auch nicht in das Nachlassverzeichnis aufzunehmen.
Rz. 8
Sofern der Testamentsvollstrecker zugleich gesetzlicher Vertreter eines Erben oder Miterben ist (Eltern, Betreuer, Vormund oder Pfleger), ist er dennoch verpflichtet, ein Vermögensverzeichnis zu erstellen. Er muss es sich dann selbst mitteilen. Ebenso ist unstr., dass Eltern gem. § 640 BGB, Vormund, Pfleger und Betreuer gem. § 1802 BGB ein Verzeichnis dem Familiengericht einreichen müssen. Nach überwiegender Auffassung ist keine Bestellung eines Pflegers zur Entgegennahme und Überprüfung des Nachlassverzeichnisses notwendig. Der Testamentsvollstrecker-Elternteil muss jedoch das von ihm erstellte Nachlassverzeichnis nach § 1640 Abs. 1 BGB dem Familiengericht einreichen, sofern nicht eine der Ausnahmen nach § 1640 Abs. 2 BGB vorliegt.
Rz. 9
Müssen die Erb...