Rz. 1

Dem Erben ist aufgrund des § 2205 BGB sowohl das Verwaltungs- als auch Verfügungsrecht entzogen. Der Testamentsvollstrecker besitzt das aktive Prozessführungsrecht nach § 2212 BGB. Erst nach Abschluss der Testamentsvollstreckung erlangt der Erbe diese Befugnisse wieder zurück. § 2217 BGB gewährt dem Erben jedoch einen Freigabeanspruch. § 2217 BGB bezieht sich lediglich auf das Innenverhältnis zwischen Erben und Testamentsvollstreckung. Dabei ist zwischen der Verpflichtung zur Herausgabe und der Berechtigung der Überlassung von Nachlassgegenständen zu differenzieren. Hiervon strikt zu trennen ist die Frage der Wirksamkeit einer Überlassung eines Nachlassgegenstandes gegenüber Dritten im Außenverhältnis.[1] Der Erblasser kann in seinem Testament die pflichtwidrige Freigabe durch Verwirkungsklauseln sanktionieren, aber auch die Freigabebefugnis des Testamentsvollstreckers flexibler gestalten.[2]

[1] Soergel/Damrau, § 2217 Rn 1.
[2] Vgl. Keim, ZEV 2012, 450; Haegele, Rpfleger 1972, 47; Staudinger/Reimann, § 2217 Rn 4.

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