Rz. 26

Im Unterschied zu den Anhörungspflichten setzt die Auskunftspflicht ein entsprechendes Verlangen des Berechtigten voraus, wodurch auch der Inhalt der Auskunftspflicht bestimmt wird.[55] Dabei kann jeder einzelne Erbe ohne Mitwirkung der anderen die Ansprüche geltend machen, allerdings mit der Einschränkung, lediglich Leistung an alle Miterben verlangen zu können.[56] Es handelt sich um eine absolute Pflicht des Testamentsvollstreckers. Die Erben als Berechtigte haben keinen Anspruch darauf, zu jeder Zeit alles umgehend zu erfahren. Das Auskunftsrecht wird durch den Zweck begrenzt, dem Berechtigten die Nachrichten und den Kenntnisstand zu verschaffen, den er benötigt, um seine jeweilige Rechtsposition und seine tatsächliche Stellung während der Dauer der Testamentsvollstreckung richtig und vollständig beurteilen zu können.[57] Dabei erfasst die Auskunftspflicht auch künftige Geschäfte.[58] Aus dem allg. Schikaneverbot und dem Grundsatz von Treu und Glauben ergeben sich etwaige Beschränkungen des Auskunftsbegehrens. Sofern die Erben die Auskunft instrumentalisieren und durch permanente Nachfragen lediglich erreichen wollen, dass der Testamentsvollstrecker sein Amt zur Verfügung stellt, liegt Missbräuchlichkeit hinsichtlich des Auskunftsbegehrens vor.[59] Dabei ist jedoch auf den Einzelfall abzustellen, da selbstverständlich die Erben immer über den Stand der Testamentsvollstreckung informiert sein müssen, so dass notfalls der Testamentsvollstrecker seine Auskunftserteilung wiederholen muss.[60]

 

Rz. 27

Für das Auskunftsverlangen gilt ferner der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. So muss der Testamentsvollstrecker nicht bei jeder noch so bedeutungslosen Angelegenheit Auskunft erteilen. Das Begehren ist unberechtigt, wenn der Nachlass durch die Auskunft offensichtlich in keiner Weise berührt wird. Im Einzelnen kommt es darauf an, ob das Interesse der Erben an der Auskunft von so untergeordneter Bedeutung ist, dass es in keinem angemessenen Verhältnis zum Aufwand für die Erfüllung dieser Verpflichtung steht.[61]

 

Rz. 28

Eine Pflicht zur Offenbarung besteht sogar dann, wenn er damit eine eigene Straftat aufdecken würde.[62]

 

Rz. 29

Ein etwaiges Aussageverweigerungsrecht i.S.d. StPO oder der ZPO wird dem Testamentsvollstrecker zu Recht nicht zugebilligt, andernfalls kann insbesondere bei schweren Verstößen der Normzweck des § 666 BGB nicht erfüllt werden.[63] Der Rechtsschutzanspruch des betroffenen Erben hat insoweit Vorrang vor dem Schutz des Auskunftsverpflichteten vor Selbstbezichtigung.[64] Ist der Testamentsvollstrecker eine Person mit besonderer Berufsverschwiegenheit – wie z.B. ein Rechtsanwalt –, so greift die dadurch gebotene Schweigepflicht erst dann ein, wenn es um die Wahrung von Geheimnissen Dritter geht.[65] Der Auskunftsanspruch ist nicht auf einzelne Geschäftstätigkeiten beschränkt, sondern umfasst prinzipiell alle Aufgaben des Testamentsvollstreckers.[66]

 

Rz. 30

Inhalt und Grenzen der Auskunftspflicht bestimmen sich zunächst nach dem Verlangen des Erben unter Beachtung der Besonderheiten des zwischen dem Testamentsvollstrecker und ihm bestehenden Rechtsverhältnisses, wobei auch der Zweck des Auskunftsrechts zu berücksichtigen ist.[67] Der Umfang der Auskunft hängt regelmäßig von der gestellten Einzelfrage ab. Je präziser diese ist, umso präziser und konkreter ist diese zu beantworten. Wenn der Testamentsvollstrecker weitreichende Entscheidungen plant, so muss er insbesondere die Motive und Abwägungskriterien umfangreicher darlegen. Der Auskunftsberechtigte kann seine Fragen auf die gesamte Amtsausführung und alle damit zusammenhängenden Fragen beziehen.[68] Allerdings besteht keine Auskunftspflicht, wenn die gewünschte Auskunft unter keinen Gesichtspunkten den Anspruch des Berechtigten berühren kann.[69]

 

Rz. 31

Den Testamentsvollstrecker trifft auch eine Wissensverschaffungspflicht, wonach er sich die zur Auskunftserteilung notwendigen Kenntnisse notfalls zu beschaffen hat.[70] Eine bestimmte Form ist für die Auskunftserteilung grundsätzlich nicht vorgeschrieben.[71] Aus Beweisgründen empfiehlt sich aber auch hier schon die Wahrung der Schriftform. I.R.d. Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO ist nach Ansicht der Rspr.[72] die Auskunft eine Wissenserklärung, die der Schriftform bedarf und vom Auskunftspflichtigen persönlich zu unterzeichnen ist. Inhaltlich muss die Auskunft keine Wertangaben enthalten, aber zu jedem Gegenstand alle wertbildenden Faktoren angeben.

 

Rz. 32

Für den Auskunftserteilungsanspruch findet sich eine Sonderregelung in § 260 Abs. 1 Hs. 2 BGB hinsichtlich des Bestands eines Sondervermögens, unter den der Begriff des Nachlasses zu subsumieren ist. Demzufolge ist ein Bestandsverzeichnis vorzulegen. Nach § 2215 BGB hat der Testamentsvollstrecker bereits bei Übernahme des Amts ein Nachlassverzeichnis den Erben vorzulegen. Hierdurch ist seine Auskunftspflicht nicht erschöpft. Sofern die Erben einige Zeit nach Beginn der Testamentsvollstreckung ein Bestandsverzeichnis fordern, reicht die Vorla...

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