Rz. 24

Die Vergütungsrichtsätze sind grundsätzlich nach dem Bruttowert des Nachlasses zu ermitteln, d.h. also von der Summe des Aktivvermögens ohne Abzug der Nachlassverbindlichkeiten, und nicht vom Nettowert.[38] Gerade die Schuldenregulierung ist besonders aufwendig und stellt eine Hauptaufgabe der Testamentsvollstreckung im Regelfall dar. Anderes gilt nur, wenn die Schuldenregulierung nicht zum Aufgabenbereich der Testamentsvollstreckung gehört (bei Erbauseinandersetzung im Rahmen einer Abwicklungsvollstreckung ist dies aber grundsätzlich der Fall, soweit solche vorhanden sind, vgl. §§ 2050 f. BGB). Gibt es besondere Aufgabenerschwernisse in der Konstituierungsphase und bei vorbereitenden Maßnahmen, so ist selbstverständlich eine höhere Vergütung angemessen, so dass es zu den einzelnen Werten einen Zuschlag gibt. Die Umsatzsteuer darf der Testamentsvollstrecker nach der h.M. nicht auf die tatsächlich geschuldete Vergütung aufschlagen.[39] Die vorbezeichneten Tabellenwerte sind "Bruttovergütungen", aus denen der Testamentsvollstrecker die Umsatzsteuer abführen muss. Bewertungsgrundlage ist der Verkehrswert (gemeine Wert) des Nachlasses (Anordnungen des Erblassers über die Wertansetzung sind zu berücksichtigen). Die genannten Tabellen geben somit doch recht unterschiedliche Vergütungswerte.[40] Für den Wert einer Nachlassimmobilie ist ein alsbald nach dem Erbfall erzielter Veräußerungserlös maßgeblich.[41]

 

Rz. 25

Der Bruttonachlasswert ist aber nur dann Bemessungsgrundlage, wenn die Vollstreckung auch die Schuldenregulierung umfasst. Eine Erhöhung des Bruttonachlasswertes um die Vorausempfänge der Erben findet dabei nach OLG Schleswig[42] nicht statt. Vielmehr sei die etwaige Befassung des Testamentsvollstreckers mit der Problematik der Vorausempfänge im Rahmen von Zuschlägen bei der rechnerischen Bestimmung der einheitlichen Vergütung zu berücksichtigen. Nach anderer Auffassung gehören alle ausgleichspflichtigen Vorempfänge und Schenkungen in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall zum Bruttonachlass, da diese durch den Testamentsvollstrecker im Rahmen der Erbauseinandersetzung nach §§ 2050 ff. BGB zu berücksichtigen sind.[43] Derartige Vorempfänge sind dann bereits bei der Konstituierung zu berücksichtigen. Sofern der Testamentsvollstrecker sich mit der Abwicklung einer Lebensversicherung oder Verträgen zugunsten Dritter auf den Todesfall befassen muss und Rechte ausübt, rechtfertigt dies nach wohl überwiegender Auffassung eine Berücksichtigung der Versicherungssumme in Bruttonachlass.[44] Allerdings dürfen die Vorempfänge nicht doppelt (bei der Bemessungsgrundlage und bei den Zuschlägen) berücksichtigt werden. Da die o.g. Vermögenswerte nicht in den Nachlass fallen und somit auch nicht der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegen, sind diese Werte nicht dem Bruttonachlass zuzurechnen, sondern im Rahmen eines angemessenen Zuschlages für die zusätzliche Tätigkeit zu berücksichtigen.[45] Zur Vermeidung von Streitigkeiten ist dringend anzuraten, die Berechnungsgrundlage für den Bruttonachlass durch den Erblasser in der letztwilligen Verfügung konkretisieren zu lassen. Bei der Berechnung der Testamentsvollstreckervergütung ist vom Bruttonachlass ohne Abzug der Verbindlichkeiten aus Pflichtteil auszugehen. Sehr oft dürfte für die Berechnung und Erfüllung der Pflichtteilsschuld sogar ein Zuschlag zur Grundvergütung angemessen i.S.v. § 2221 BGB sein.[46]

[38] Winkler, Rn 592; Staudinger/Reimann, § 2221 Rn 34; Palandt/Weidlich, § 2221 Rn 10; MüKo/Zimmermann, § 2221 Rn 8.
[39] Winkler, Rn 660; Mümmler, JurBüro 1989, 22; OLG Köln ZEV 1994, 118.
[40] Bsp. und Vergleiche finden sich bei Haas/Lieb, ZErb 2002, 202 ff.
[41] LG München ZEV 2007, 529.
[42] ZEV 2009, 625.
[43] So BeckOK BGB/Lange, § 2221 Rn 10 Voss/Targan, ZErb 2007, 241; Klumpp, ZEV 2009, 633.
[44] Dafür Staudinger/Reimann, § 2221 Rn 37; Voss/Targan, ZErb 2007, 245; zu Bankkonten so LG München ZEV 2007, 529.
[45] So auch Palandt/Weidlich, § 2221 Rn 4.
[46] Muscheler, ZEV 2014, 646.

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