Rz. 26
In der Vergangenheit sind immer zahlreiche Vorschläge zur Testamentsvollstreckervergütung gemacht worden. Der Sinn einer willkürlich festgesetzten Prozentzahl auf eine willkürlich gewählte Bezugszahl ist häufig nicht einzusehen. Dabei wollte sich offensichtlich der eine oder andere ein eigenes Namensdenkmal setzen, in dem er eine neue Tabelle einfach mit nicht näher nachvollziehbaren neuen Zahlen vorgestellt hat. Daher soll an dieser Stelle nicht noch ein neuer Tabellenvorschlag unterbreitet werden. Der Weg, den der Deutsche Notarverein vorgezeigt hat, führt in die richtige Richtung, da durch eine Anlehnung an die insolvenzrechtliche Vergütungsordnung tatsächlich durch die Tätigkeitsbezogenheit eine angemessene Vergütung im Einzelfall erreicht werden kann, die für die Erben transparent und verständlich ist. Durch diesen Vorschlag wird dem Äquivalenzprinzip am besten Genüge getan. Problematisch bleibt aber, ob die Zuschläge immer aus dem vollen Bruttonachlasswert zu gewähren sind. Dies wird in der Praxis kaum diskutiert. Richtig dürfte sein, nicht schematisch auf den Gesamtbruttonachlasswert abzustellen. Werden z.B. Vermächtnisse rasch erfüllt, spricht einiges dafür, diese Werte bei späteren Zuschlägen für eine komplexe Nachlassverwaltung oder schwierige Gestaltungsaufgaben außer Acht zu lassen. Ebenso kann man aber nicht alternativ nur den Wert für den Zuschlag heranziehen, der betroffen ist (z.B. Wert der Problemimmobilie). Wesentlich bleibt immer die Frage, ob die Zuschläge wirklich die Mehrtätigkeit angemessen abdecken oder ob dies nicht bereits durch den erhöhten Bruttowert erfolgt ist. Hier bieten sich Vergleichsberechnungen der verschiedenen Möglichkeiten an, um letztendlich besser erkennen zu können, was insgesamt angemessen erscheint.
Da die Gebührenempfehlung des Deutschen Notarvereins bei einem Wert von 5 Mio. EUR quasi endet, kann ebenfalls nicht schematisch der Prozentsatz von 1,5% auf alle höheren Werte angewendet werden. Vielmehr ist eine Anpassung durch Erniedrigung des jeweiligen Prozentsatzes bei Großnachlässen notwendig. Es gibt immer eine Einzelfallbetrachtung.
Sinnvoll scheint es zudem in Einzelfällen auch zu sein – wie Birk in seiner Dissertation vorschlägt –, zwischen berufsmäßigen und nichtberufsmäßigen Testamentsvollstreckern zu differenzieren und sich von einer "Prozentvergütung" zu verabschieden. Obwohl die insolvenzrechtliche Vergütungsordnung für den Testamentsvollstrecker interessante Aspekte mit sich bringt, erscheint es auch sachgerecht zu sein, alternativ dem Testamentsvollstrecker eine Stundenvergütung zuzubilligen und diese konkret in der letztwilligen Verfügung zu bestimmen. Dabei erscheint ein Stundensatz bei berufsmäßigen Testamentsvollstreckern von 120–150 EUR, bei nicht berufsmäßigen von 80–100 EUR angemessen.
Ein Problem bei Pauschalvergütungen ist, wie diese ggf. bei vorzeitiger Kündigung oder Entlassung aufzuteilen sind. Insofern erscheint es angemessener, nach Arbeitsabschnitten wie beim Vorschlag des Deutschen Notarvereins abzurechnen. Ist die Pauschale zu gering, so erfolgt wegen des Vorrangs des Erblasserwillens keine Angemessenheitsprüfung mehr. Dem Vollstrecker bleibt nur, das Amt nicht anzunehmen.
Am einfachsten wird es jedoch für die Durchsetzung eines Anspruches auf angemessene Vergütung sein, wenn man sich auf eine Art Mittelwerttabelle der wichtigsten Tabellen stützt, da hierdurch die Diskussion der "richtigen" Tabelle umgangen wird. Die Tabelle von Tschischgale und die sog. Berliner Praxis dürften wegen mangelnder Praxisrelevanz von vornherein ausscheiden. Die nachfolgenden Beträge sind ab- oder aufgerundet.
Vermögen in EUR |
Alte Rheinische Tabelle |
Möhring |
Eckelskemper |
Deutscher Notarverein |
Mittelwert in EUR |
50.000 |
1.600 |
2.910 |
2.000 |
2.000 |
2.128 |
250.000 |
5.600 |
10.110 |
8.000 |
10.000 |
8.428 |
500.000 |
10.600 |
19.110 |
14.250 |
15.000 |
14.740 |
1 Mio. |
15.600 |
28.110 |
26.750 |
25.000 |
23.865 |
1,5 Mio. |
20.600 |
33.110 |
38.000 |
37.500 |
32.303 |
2,5 Mio. |
30.600 |
43.110 |
58.000 |
62.500 |
48.553 |
5 Mio. |
55.600 |
68.110 |
83.000 |
100.000 |
76.678 |