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Sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt hat, ist die Vergütung erst nach Beendigung des Amts, bei länger währenden Verwaltungen aber in regelmäßigen Zeitabschnitten, nach Erfüllung der Rechenschaftslegungspflicht nach §§ 666, 2218 BGB zu entrichten.[48] Der Testamentsvollstrecker hat somit kein Recht auf Auszahlung eines Vorschusses. Er kann die von ihm als angemessen erachtete Vergütung aus dem Nachlass entnehmen, wobei es sich dann um die Erfüllung einer Nachlassverbindlichkeit handelt, für die § 181 BGB nicht anwendbar ist. Ob der Testamentsvollstrecker berechtigt ist, Nachlassgegenstände zu veräußern, um seine Vergütungen auszugleichen, hängt davon ab, ob es sich dabei tatsächlich um ordnungsgemäße Verwaltungen i.S.v. § 2216 BGB handelt. Aufgrund seines Vergütungsanspruchs hat er ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber Ansprüchen der Erben, insbesondere gegenüber dem Anspruch auf Erbschaftsherausgabe und Schadensersatz. Gleiches gilt hinsichtlich des Aufwendungsersatzanspruchs. Kein Zurückbehaltungsrecht besteht gegenüber dem Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung. Da es sich um einen erbrechtlichen Anspruch gem. § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. handelte, verjährte der Vergütungsanspruch nach altem Recht in 30 Jahren ab dessen Fälligkeit. Seit dem 1.1.2010 greift die Regelverjährung von drei Jahren. Gerade der Testamentsvollstrecker, der seine Vergütung einheitlich abrechnen will, muss zukünftig auf die Verjährung der Teilvergütungen achten.[49] In diesem Zusammenhang ist daher dringend dem Testamentsvollstrecker eine verjährungsverlängernde Abrede anzuraten.

Nur in Ausnahmefällen kann es zur Verwirkung des Vergütungsanspruchs kommen, z.B. bei völliger Vernachlässigung der Amtspflichten, insbesondere bei schwerwiegenden vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Verstößen des Testamentsvollstreckers.[50] Bevor eine Verwirkung angenommen wird, ist zu prüfen, ob nicht alternativ das Fehlverhalten des Testamentsvollstreckers zu einem Abschlag führt. Ein Testamentsvollstrecker kann den Anspruch auf eine angemessene Vergütung verwirken, wenn ihm eine zumindest grob fahrlässige Pflichtwidrigkeit vorgeworfen werden kann. Ein solcher Fall kann vorliegen, wenn erst zwei Jahre nach dem Erbfall wirksam die Annahme des Testamentsvollstreckeramts erklärt wird und keinerlei zur Vermächtniserfüllung förderliche Tätigkeit im Sinne einer Amtsführung entfaltet wird.[51]

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