Rz. 2
Wenn Schuldner des Vermächtnisses ein anderer Vermächtnisnehmer ist und der Erblasser für die Erfüllung des Vermächtnisses Testamentsvollstreckung angeordnet hat, liegt ein Fall von § 2223 BGB vor. Fehlen Vorgaben, so gelten die allg. Vorschriften über die Testamentsvollstreckung entsprechend. Hierbei ist jedoch der eingeschränkte Aufgabenkreis hinsichtlich des Vermächtnisgegenstandes zu berücksichtigen. Zum Schutz des Untervermächtnisnehmers hat der Testamentsvollstrecker den Vermächtnisanspruch zum Zweck der Ausführung geltend zu machen. Soweit dies zur Erfüllung der Beschwerungen erforderlich ist, ist der Vermächtnisnehmer dabei von der Verfügung ausgeschlossen, was sich bereits aus § 2211 BGB ergibt. Der Testamentsvollstrecker hat den Vermächtnisanspruch gem. § 2205 BGB zu verwalten und kann über den Anspruch selbst nicht verfügen. Nur der Vermächtnisnehmer kann das Vermächtnis selbst annehmen oder aber ausschlagen. Sofern das Vermächtnis bereits angenommen und erfüllt ist, hat der Vermächtnisvollstrecker den Vermächtnisgegenstand in Besitz zu nehmen, um die Rechte aus § 2205 BGB geltend zu machen. Nicht vertretbare Handlungen können vom Testamentsvollstrecker nicht vollzogen werden. Nach § 2206 BGB kann der Vermächtnisvollstrecker aus § 2223 BGB auch Verbindlichkeiten eingehen, welche nur Wirkung gegenüber dem Vermächtnisnehmer selbst haben. Eine Haftungsbeschränkung hinsichtlich des Vermächtnisgegenstandes ist gesetzlich nicht vorgesehen. Sofern der Testamentsvollstrecker seine beschränkte Aufgabenstellung deutlich gemacht hat, vermeidet er die Haftung aus § 179 BGB und es kommt nur zur Haftung auf den vermachten Gegenstand. Eine Dauervollstreckung über den Vermächtnisgegenstand ist zulässig. Dabei ist § 181 BGB auf den Testamentsvollstrecker nur dann analog anzuwenden, wenn er mit sich als Privatmann oder mit einem Dritten (Nachlassfremden) ein Rechtsgeschäft vornimmt. Ein Testamentsvollstrecker, zu dessen Aufgaben die Erfüllung von Vermächtnissen gehört, ist nach der Rspr. berechtigt, beim Erfüllungsgeschäft auch für den Vermächtnisnehmer zu handeln, also bei Grundstücken die Auflassung zugleich in dessen Namen zu erklären. Die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers erstreckt sich – unabhängig davon, ob eine Annahme des Vermächtnisses bereits erklärt ist – somit auch auf die Entgegennahme der Auflassung durch den Erben. Tatsächlich hat aber der Testamentsvollstrecker nicht immer diese Kompetenz vom Erblasser übertragen bekommen, so dass dies nur unter Einschränkungen gelten kann.
Rz. 3
Die Vermächtnisvollstreckung endet mit der Beendigung des Vorvermächtnisses, also z.B. durch den Tod des Vorvermächtnisnehmers. Der Anspruch auf Übertragung des Vermächtnisgegenstandes muss dann vom Nachvermächtnisnehmer gegen die Erben des Vorvermächtnisnehmers geltend gemacht werden, da es sich um eine Nachlassverbindlichkeit des Vorvermächtnisnehmers handelt. § 2106 BGB ist in diesem Fall analog anwendbar. Auf Antrag ist dem Vermächtnisvollstrecker ebenfalls ein Testamentsvollstreckerzeugnis i.R.d. § 2367 BGB zu erteilen, wobei jedoch der beschränkte Aufgabenkreis vermerkt werden muss. Ob im Erbschein die Vermächtnisvollstreckung aufzunehmen ist, hängt davon ab, ob neben der eigentlichen Vermächtnisvollstreckung i.S.d. § 2223 BGB auch die Verwaltung des Vermächtnisses angeordnet wurde. In dem letzteren Fall ist dies im Erbschein zu vermerken. Sofern der Vermächtnisgegenstand in einem Grundstück oder Grundstücksrecht besteht, ist auf Antrag des Vermächtnisvollstreckers die Testamentsvollstreckung im Grundbuch zu vermerken.
Rz. 4
Die Kosten der Testamentsvollstreckung trägt, sofern nichts anderes angeordnet ist, der (Unter-)Vermächtnisnehmer, wenn eine erfüllungsbezogene Verwaltung oder Dauerverwaltung des Vermächtnisanspruchs vorliegt. Ansonsten handelt es sich um Kosten der Abwicklung, die der Erbe zu tragen hat. Bezugsgröße ist der Wert des Vermächtnisgegenstandes.