Gesetzestext
Das Amt des Testamentsvollstreckers erlischt, wenn er stirbt oder wenn ein Fall eintritt, in welchem die Ernennung nach § 2201 unwirksam sein würde.
A. Allgemeines
Rz. 1
Das Amt des Testamentsvollstreckers endet in den Fällen der §§ 2225, 2226 und 2227 BGB. Diese Vorschriften über die Amtsbeendigung enthalten keine abschließende Regelung. Zu differenzieren ist zwischen der Beendigung des Amts des Testamentsvollstreckers an sich und der Beendigung der Testamentsvollstreckung insgesamt.
B. Tatbestand
I. Beendigungstatbestände
Rz. 2
Im Einzelnen gibt es folgende Beendigungstatbestände des Testamentsvollstreckeramts:
Rz. 3
Hingegen endet die Testamentsvollstreckung insgesamt z.B. durch:
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Erblasseranordnung (auflösende Bedingung/Befristung); |
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vollständige Erschöpfung des Nachlasses; |
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Erledigung aller dem Testamentsvollstrecker obliegenden Aufgaben (z.B. Gründung der Stiftung und Übertragung des vollständigen Nachlassvermögens auf sie); |
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Ablauf der 30-Jahres-Frist bei Verwaltungsvollstreckung (§ 2210 BGB), sofern sich nicht nach § 2210 S. 2 BGB eine Abwicklungsvollstreckung anschließt; |
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Eintritt des Nacherbfalls bei Nacherbenvollstreckung (§ 2222 BGB); |
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Veräußerung oder Freigabe nach § 2217 BGB des Gegenstandes, für den allein Testamentsvollstreckung angeordnet wurde; |
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"partielles Hineinwachsen" nach länger andauernder Testamentsvollstreckung in das Eigenvermögen der Erben durch Eigenleistung der Erben und damit "Hinauswachsen" aus dem der Testamentsvollstreckung unterliegenden Nachlass; |
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Tod der Person, für deren Lebensdauer die Testamentsvollstreckung angeordnet wurde (Erbe/Vermächtnisnehmer). |
Rz. 4
Vereinbaren bei der Abwicklungsvollstreckung die Erben, sich nicht auseinandersetzen zu wollen, und hat der Testamentsvollstrecker alle weiteren Aufgaben mit Ausnahme der Auseinandersetzung erledigt, so endet ebenfalls die Testamentsvollstreckung. In der Praxis kann es somit zu taktischen Überlegungen der Erben kommen, um sich eines Testamentsvollstreckers bei einer reinen Abwicklungsvollstreckung zu entledigen. Die Erbengemeinschaft könnte theoretisch nach Beendigung der Testamentsvollstreckung durch ihren Beschluss der Nichtauseinandersetzung im Rahmen eines actus contrarius diesen wieder aufheben und sich ohne Testamentsvollstreckung entgegen dem Erblasserwillen auseinandersetzen. Eine derartige Vorgehensweise widerspricht den gesetzlichen Regelungen in §§ 2225–2227 BGB, wonach sich die Erben eines Testamentsvollstreckers nicht so ohne Weiteres entledigen können. Entgegen der Rspr. und einem Teil der Lit. lebt daher im Falle der späteren Auseinandersetzung die vermeintlich beendete Testamentsvollstreckung wieder auf, da der Testamentsvollstrecker an den ersten Beschluss nur schuldrechtlich gebunden war. Der Testamentsvollstrecker muss lediglich das Nachlassgericht um Aushändigung des alten Testamentsvollstreckerzeugnisses bitten, um anschließend die Erbauseinandersetzung zu betreiben. Am sichersten erscheint mithin der Weg zu sein, die Erbenstellung des einzelnen davon abhängig zu machen, dass er nicht die Auseinandersetzung durch eine Vereinbarung vereitelt. Kein Erlöschen bzw. keine Beendigung des Testamentsvollstreckeramts ergibt sich durch:
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Anordnung der Nachlassverwaltung (nur Ruhen der Testamentsvollstreckerbefugnisse); |
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Eröffnung der Nachlassinsolvenz (nur Ruhen der Testamentsvollstreckerbefugnisse); |
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Eröffnung der Privatinsolvenz über das Vermögen des Testamentsvollstreckers; |
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irrigen Glauben des Testamentsvollstreckers, er habe alle Aufgaben erfüllt. |
II. Tod des Testamentsvollstreckers nach Alt. 1
Rz. 5
Verstirbt der Testamentsvollstrecker, erlischt das Amt des Testamentsvollstreckers nicht zuletzt wegen der Unvererblichkeit automatisch mit dem Tod. Der Erbe des Testamentsvollstreckers ist jedoch wegen §§ 673 S. 2, 2218 BGB gegenüber den Erben, die unter Testamentsvollstreckung standen, hinsichtlich des Todes des Testamentsvollstreckers anzeigepflichtig und auch besorgungspflichtig. Diese Notbesorgungspflicht führt dazu, dass die Erben des Testamentsvollstreckers unaufschiebbare Maßnahmen so lange vorzunehmen haben, bis der Erbe oder der neue Testamentsvollstrecker handeln kann. Zudem ist der Erbe des Testamentsvollstreckers den Erben informationspflichtig, sofern nicht ein Mittestamentsvollstrecker eingesetzt ist, der die ...