Rz. 14

Über den Entlassungsantrag entscheidet nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 RPflG der Nachlassrichter, der nach Vorliegen eines Antrags alle erforderlichen Ermittlungen von Amts wegen vorzunehmen hat und sich nicht auf die Prüfung der im Antrag enthaltenen Gründe beschränken darf, wobei ihm allerdings vom Gesetzgeber Ermessen zugebilligt wurde.[64] Die durch Beschluss ergehende Entscheidung wird mit der Zustellung an den Testamentsvollstrecker gem. §§ 15, 40 FamFG wirksam. Hierdurch endet auch das Amt des Testamentsvollstreckers. Ein entlassener Testamentsvollstrecker hat auch nach Wegfall des Entlassungsgrundes keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in sein früheres Amt.[65]

 

Rz. 15

Der BGH[66] hat entschieden, dass die einseitige Zuweisung von Streitigkeiten über die Entlassung eines Testamentsvollstreckers an ein Schiedsgericht durch den Erblasser unter Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit nicht möglich sein soll. Diese Rspr. ist abzulehnen. Muscheler[67] empfiehlt daher die Aufnahme einer testamentarischen Klausel folgenden Inhalts: "Das Amt des Testamentsvollstreckers endet automatisch, wenn ein wichtiger Grund i.S.d. § 2227 BGB vorliegt. Über die Frage, ob das Amt des Testamentsvollstreckers wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes i.S.d. § 2227 BGB, wegen Erledigung sämtlicher Aufgaben, wegen Zeitablaufs oder wegen eines sonstigen Grundes beendet ist, entscheidet bei Streit zwischen den Beteiligten ein Schiedsgericht i.S.d. § 1066 ZPO."

 

Rz. 16

Ob mit der Entlassung des namentlich benannten Testamentsvollstreckers auch die Testamentsvollstreckung insgesamt beendet ist, hängt vom Einzelfall ab. Regelmäßig wird man von einem konkludenten Ersuchen nach § 2200 BGB ausgehen müssen.[68] Im Verfahren über die Entlassung eines Testamentsvollstreckers durch das Gericht, die das (Fort-)Bestehen seines Amts voraussetzt, tritt eine zur Unzulässigkeit der – ursprünglich zulässigen – Beschwerde führende Erledigung der Hauptsache ein, wenn das Amt des Testamentsvollstreckers durch Erledigung aller ihm (hier im Rahmen der Abwicklungsvollstreckung) übertragenen Aufgaben beendet ist und der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel nicht auf den Kostenpunkt beschränkt.[69]

[64] OLG Zweibrücken FamRZ 1999, 472; OLG Oldenburg FamRZ 1999, 472; Palandt/Weidlich, § 2227 Rn 9.
[65] OLG Saarbrücken NJW-RR 2018, 774 = ZEV 2018, 406.
[67] Muscheler, ZEV 2018, 120.
[68] Zu den Ausnahmen Horn, ZEV 2007, 521.
[69] OLG Düsseldorf ZEV 2018, 614 = ErbR 2018, 718.

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