Rz. 3

Die Testierfähigkeit muss beim Abschluss des Testaments vorliegen.[5] Das ist beim privatschriftlichen Testament grundsätzlich der Zeitpunkt der Unterschrift.[6] Ein im testierunfähigen Zustand errichtetes Testament kann daher durch eine erneute Unterschrift im Zustand der Testierfähigkeit bestätigt und damit wirksam werden.

 

Rz. 4

Bei einem öffentlichen Testament ist der Zeitpunkt der Erklärung des Inhalts bzw. der Übergabe der Schrift sowie die Genehmigung der Niederschrift entscheidend. Problematisch erscheint es hierbei, wenn der Testierende seinen Willen dem Notar noch bei voller Geistesfähigkeit erklären kann, bis zur Verlesung und Genehmigung der Niederschrift aber eine Verschlechterung des Geisteszustandes eintritt. Der BGH ist hier "großzügig"[7] und sieht zu Recht die testierfähig vorgenommene Testamentserrichtung nebst mündlicher Genehmigung als wirksam an.[8]

[5] BGHZ 30, 294, 297 ff. = NJW 1959, 1822; BGH FamRZ 1958, 127.
[6] Vgl. Staudinger/Baumann, § 2229 Rn 52; Soergel/Mayer, § 2229 Rn 17.
[7] So Soergel/Mayer, § 2229 Rn 18.
[8] BGHZ 30, 294, 298; dazu krit. Lange/Kuchinke, § 18 II 1 Fn 10 sowie einschränkend Soergel/Mayer, § 2229 Rn 18.

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