Dr. iur. Sebastian Trappe, Dr. iur. Pierre Plottek
Rz. 44
Grundsätzlich gilt jedermann, der das 16. Lebensjahr (Abs. 1) vollendet hat, solange als testierfähig, bis das Gegenteil zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen ist. Dies gilt auch für den unter Betreuung stehenden Erblasser. Die Beweislast für eine nicht auf fehlendem Lebensalter beruhende Testierunfähigkeit des Erblassers trifft daher denjenigen, der sich auf sie beruft. Ein entsprechender Vermerk des Notars nach § 28 BeurkG hat dabei nicht mehr als Indizwirkung.
Rz. 45
Eine jedenfalls tatsächliche Vermutung für die Testierfähigkeit ist auch dann anzunehmen, wenn sich ein privatschriftliches Testament nach Form und Inhalt als wohlüberlegt, sinnvoll und zweckentsprechend darstellt.
Rz. 46
Ist dagegen ein zur Testierunfähigkeit führender Zustand nachgewiesen, trifft die Beweislast für einen ausnahmsweise vorliegenden lichten Augenblick den dies Behauptenden. Diese Fragen, ob sich der Erblasser in einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden, die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Geistesstörung oder trotz solcher in einem sog. lichten Augenblick befunden hat, sind überwiegend tatsächlicher Natur und vom Revisionsgericht nicht nachprüfbar.
Rz. 47
Altersbezogene Beweislastprobleme, die also die sog. Testiermündigkeit betreffen, stellen sich in der Praxis nur, wenn bei einem eigenhändigen Testament das Errichtungsdatum fehlt. Insoweit greift die Sonderregelung aus § 2247 Abs. 5 BGB ein, wonach die Beweislast dafür, dass der Testierende bei Testamentserrichtung bereits testiermündig war, denjenigen trifft, der sich auf die Wirksamkeit beruft.