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Da die beiden Testamentsformen durch § 2231 BGB ausdrücklich als gleichwertig bestimmt werden, kann ein Privattestament durch ein öffentliches Testament aufgehoben werden und umgekehrt. Auch kann in einem wegen Ungültigkeit der notariellen Urkunde nichtigen öffentlichen Testament ein vollwirksames privatschriftliches Testament enthalten sein.[8] Dennoch besteht aber für die Erblasser keine völlig unbegrenzte Wahlfreiheit zwischen beiden Testamentsformen. Vielmehr sind einige wenige Einschränkungen zu beachten. So kann ein testierfähiger Minderjähriger (vgl. § 2229 Abs. 1 BGB) nur öffentliche Testamente errichten; Gleiches gilt für diejenigen, die Geschriebenes nicht zu lesen verstehen (vgl. dazu näher bei § 2233 BGB).

[8] H.M., vgl. statt vieler nur MüKo/Hagena, § 2231 Rn 29; Soergel/Mayer, § 2231 Rn 3 je m.w.N.; BGH BWNotZ 1965, 128.

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