Rz. 38

Gem. § 13 Abs. 3 BeurkG muss der Notar auch bei Übergabe einer Schrift eine Niederschrift über die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen erstellen und eigenhändig unter Beifügung seiner Amtsbezeichnung unterzeichnen. Fehlt diese Unterschrift, so macht dies jedoch die Beurkundung dann wegen § 35 BeurkG ausnahmsweise nicht unwirksam, wenn der Notar zumindest die Aufschrift auf dem verschlossenen Umschlag unterschrieben hat, weil dies die auf der Niederschriftsurkunde fehlende Unterschrift ersetzt. Dabei ist es unerheblich, ob sich das Testament mit dem Umschlag in besonderer amtlicher Verwahrung befindet.[60] Nicht ausreichend ist die Unterschrift des Notars auf der Kostenrechnung[61] oder die Unterschrift eines anderen als des beurkundenden Notars auf dem Umschlag.[62]

[60] MüKo/Hagena, § 2232 Rn 127.
[61] BayObLG Rpfleger 1977, 25 f.
[62] MüKo/Hagena, § 2232 Rn 127.

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