Rz. 41
Die Niederschrift des Notars hat eine zuverlässige Wiedergabe des letzten Willens des Erblassers zu enthalten. Sie muss mindestens enthalten:
▪ | die Bezeichnung des Notars und des Erblassers sowie eventuell weiterer Beteiligter (§ 9 Abs. 1 BeurkG); |
▪ | die Feststellungen des Notars zur Identität (§ 10 BeurkG); |
▪ | die Feststellungen des Notars zur Testierfähigkeit des Erblassers (§ 28 BeurkG); |
▪ | die Erklärung des letzten Willens bei mündlicher Erklärung (§ 9 Abs. 1 BeurkG); |
▪ | eine ausdrückliche Feststellung, dass der Erblasser den aufgenommenen letzten Willen mündlich erklärt hat, ist nicht erforderlich, da der Gebrauch bestimmter Worte nicht vorgeschrieben ist; |
▪ | Feststellung der Übergabe einer Schrift, falls die letztwillige Verfügung durch Übergabe einer Schrift oder zumindest kombiniert mit einer solchen Übergabe errichtet wird (§§ 9, 30 S. 1 BeurkG); |
▪ | Feststellung, dass diese Schrift den letzten Willen des Erblassers enthält (S. 1). |
Ein Verstoß gegen diese Mindestinhalte der Niederschrift hat die Nichtigkeit des Testaments zur Folge.
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