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Grundsätzlich ist auch eine Nachholung der auf der Niederschrift vorgenommenen Unterschrift durch Unterzeichnung der Aufschrift auf dem verschlossenen Umschlag möglich. Dabei besteht jedoch Streit über den Zeitpunkt, zu dem die Unterschrift geleistet sein muss. Während eine Ansicht hier eine Nachholung noch bis zur Testamentseröffnung für möglich hält,[63] ist richtigerweise auf den Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers abzustellen, da nach diesem Zeitpunkt das Testament ohne Unterschrift als unwirksam feststeht und eine Heilung nun nicht mehr eintreten kann.[64]

[63] Siehe auch BayObLGZ 1976, 275, 277 ff.; Bengel, in: Reimann/Bengel/Mayer, § 35 BeurkG Rn 3 u. Rn 5; DNotI-Report 1998, 33, 35; OLG Hamm OLGZ 1986, 159, 161.
[64] BGH NJW 1955, 788 f. = BGHZ 17, 69; Soergel/Mayer, BeurkG § 35 Rn 5.

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