Dr. iur. Sebastian Trappe, Dr. iur. Pierre Plottek
Rz. 1
Die bis zum Jahre 1970 geltende frühere Fassung des BGB sah in den §§ 2234–2246 BGB a.F. für die Errichtung eines öffentlichen Testaments eine Reihe zwingender Regelungen und weitere ergänzende Ordnungsvorschriften vor, die durch § 57 Abs. 3 Nr. 8 BeurkG zum 1.1.1970 weggefallen sind. Damit sind die vor dem 1.1.1970 errichteten öffentlichen Testamente nach den damals geltenden §§ 2232–2246 BGB a.F. zu beurteilen. Wesentlich geändert hat sich allerdings dadurch nur die Beurkundungszuständigkeit, die dem Richter genommen wurde und sich seit 1970 auf den Notar konzentriert, und einige unwesentliche Verfahrensfragen.
Rz. 2
Durch diese Änderungen wurde auch § 2232 BGB a.F. inhaltsleer, so dass der Gesetzgeber im neugefassten § 2232 BGB nunmehr ausdrücklich festhielt, dass es nach wie vor drei Möglichkeiten zur Errichtung eines öffentlichen Testaments gibt, nämlich
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zum einen durch mündliche Erklärung des letzten Willens durch den Erblasser vor einem Notar, |
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zum anderen durch die Übergabe einer offenen Schrift an den Notar mit der Erklärung, dass diese den letzten Willen des Erblassers enthalte, |
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und zum dritten durch die Übergabe einer verschlossenen Schrift an den Notar mit der Erklärung, dass diese den letzten Willen des Erblassers enthalte. |
Rz. 3
Damit regelt § 2232 BGB heute materiell-rechtlich die Errichtung ordentlicher öffentlicher Testamente, während sich die ergänzenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen in den §§ 1–11, 13, 16, 17–19, 22–26, 27–35 BeurkG finden. Zwischen diesen drei Formen der Errichtung öffentlicher Testamente besteht Wahlfreiheit des Testierenden, die nur durch § 2233 BGB eingeschränkt ist. Die Verschließung und besondere amtliche Verwahrung des öffentlichen Testaments richtet sich nach § 34 BeurkG und § 344 FamFG.