Rz. 25

Dieses Vorlesen des geschriebenen Textes kann nicht durch lautes Diktat des Notars während der Aufnahme des Textes ersetzt werden; es ist vielmehr die bereits geschriebene, also zu Papier gebrachte Textversion vorzulesen.[36]

 

Rz. 26

Dementsprechend gilt auch ein bloßes Durchlesen des Textes durch den Erblasser nicht, kann jedoch auf dessen Wunsch der Vorlesung vorangehen oder nachgeschaltet werden. Dies erscheint insbesondere bei unzureichender Hörfähigkeit des Erblassers angezeigt. Das OLG Hamm hält in diesem Fall die Vorlage der Niederschrift zur Durchsicht neben deren Vorlesung sogar als existenziell für die Wirksamkeit des Testaments.[37]

[36] BGHZ 37, 79 f.; BayObLG DNotZ 1969, 301, 302 f.; KG DNotZ 1960, 485, 486 f.; BayOLGZ 1979, 232, 236.
[37] OLG Hamm DNotZ 1989, 584 u. OLG Hamm FamRZ 1994, 993 f.; nach § 23 BeurkG muss bei einem hörbehinderten Erblasser statt des Verlesens die Niederschrift zur Durchsicht vorgelegt werden.

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