Rz. 4

Grundvoraussetzung der Wirksamkeit eines jeden privatschriftlichen Testaments ist zunächst die in § 2229 BGB geregelte Testierfähigkeit. Man versteht darunter die von Gesetzes wegen zugestandene Fähigkeit, ein Testament wirksam zu errichten, zu ändern oder aufzuheben (vgl. § 2229 Rdn 2). Sie wird bei Personen mit der Vollendung des 16. Lebensjahres vermutet, sofern nicht einer der Ausschlussgründe des § 2229 Abs. 4 BGB vorliegt, also der Testierer wegen einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörungen nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung zu erkennen oder nach dieser Einsicht zu handeln (vgl. § 2229 Rdn 10 ff.).

 

Rz. 5

Diese ansonsten stillschweigende und ungeschriebene Voraussetzung der Wirksamkeit eines privatschriftlichen Testaments taucht dann aber in Abs. 4 Alt. 1 auch im Normtext als sog. negatives Tatbestandsmerkmal dergestalt auf, dass den minderjährigen Testierfähigen die Fähigkeit abgesprochen wird, durch Errichtung eines privatschriftlichen Testaments zu testieren. Damit wird, was in § 2233 Abs. 1 BGB positiv formuliert wird, hier als Negativvoraussetzung aufgegriffen und bestätigt (zu Einzelheiten vgl. § 2233 Rdn 2 f.).

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