Dr. iur. Sebastian Trappe, Dr. iur. Pierre Plottek
Rz. 9
Schließlich muss das privatschriftliche Testament vom Verfasser eigenhändig geschrieben worden sein. Der gesamte Inhalt des Testaments muss somit vom Erblasser persönlich in der ihm eigenen Schrift geschrieben sein, so dass eine Nachprüfung der Echtheit und Einheit aufgrund der besonderen Schriftzüge des Erblassers durch ein graphologisches Gutachten möglich ist und eine Nachahmung erschwert wird.
Rz. 10
Der Begriff der "Eigenhändigkeit" ist dabei nicht wörtlich zu nehmen. Hat der Verfasser eine Behinderung, kann er das Testament auch mit dem Mund, den Füßen oder einer Handprothese verfassen. Entscheidend ist die Erstellung des Testaments in persönlichen Schriftzügen.
Rz. 11
Wegen der Authentizität der Schriftzeichen gilt auch die mittels Blaupause erstellte Durchschrift eines eigenhändig erstellten Testaments selbst als eigenhändig geschrieben. In diesen Fällen ist jedoch sehr sorgsam zu prüfen, ob der Erblasser tatsächlich mehrere Testaments-Urschriften oder nicht doch nur Abschriften herstellen wollte. Wer sich zum Nachweis seines Erbrechts daher nur auf eine Blaupause berufen kann, trägt im Erbscheinsverfahren die Feststellungslast dafür, dass der Erblasser mit der Durchschrift eine Testamentsurschrift errichten wollte; die Verkehrsauffassung spricht in solchen Fällen dafür, dass es sich nur um eine Abschrift handeln sollte.
Rz. 12
Kopien oder Fax-Mitteilungen sind mangels Authentizität der Schriftzeichen niemals als eigenhändiges Testament ausreichend.
Rz. 13
Nicht ausreichend ist dementsprechend auch das bloße Abmalen oder Durchpausen eines von fremder Hand gefertigten Entwurfs, weil damit die Authentizität der Schriftzeichen ebenfalls nicht gewahrt bleibt.
Rz. 14
Nach Ansicht der Rspr. und eines Teils der Lehre kann auch nach der Erweiterung der §§ 2232, 2233 BGB das eigenhändige Testament nicht in Blindenschrift errichtet werden. Das liegt ausschließlich daran, dass diese keine persönlich-individuellen Schriftzüge zulässt und damit dem Merkmal der Eigenhändigkeit nicht entsprechen kann. Entsprechendes gilt für Erbeinsetzungen durch Bilder oder Pfeildiagramme.
Rz. 15
Der gesamte Text des privatschriftlichen Testaments muss, um gültig zu sein, eigenhändig verfasst sein. Fehlt es daran für Teile des Testaments, so sind zumindest diese und evtl. deshalb zugleich das gesamte Testament nichtig. Das richtet sich nach § 2085 BGB, der § 139 BGB verdrängt. Bloß eigenhändig verfasste Zusätze machen das ansonsten fremdverfasste Testament nicht gültig, können aber an sich selbst wieder als ein eigenhändiges (Teil)testament angesehen werden, wenn sie für sich gesehen einen eigenständigen Sinn ergeben.
Rz. 16
Dementsprechend problematisch gestaltet sich eine durch Dritte gewährte Unterstützung beim Schreiben des privatschriftlichen Testaments. Diese fremde Hilfe darf die individuellen Schriftzüge des Erblassers nicht ausschalten, so dass die Authentizität der Schriftzüge gewahrt sein und das Geschriebene den Erblasserwillen widerspiegeln muss. Die Einwilligung des Erblassers in die fremde Hilfeleistung schließt die Unwirksamkeit des Testaments bei Überschreiten der hier skizzierten Grenze nicht aus.
Rz. 17
Keine Bedenken bestehen grundsätzlich dann, wenn der Erblasser einen von einem Dritten verfassten Entwurf eigenhändig abschreibt, sofern er nicht unter Schreibzwang steht und die Willensherrschaft des Testierenden gewahrt bleibt; dazu ist es unabdingbar, dass er die im abzuschreibenden Entwurf benutzte Schrift versteht und nicht nur nachzeichnet. Letztlich bemisst sich die Gültigkeit eines mit fremder Hilfe geschriebenen Testaments nach § 2085 BGB, so dass wegen weiterer Einzelheiten auf diese Kommentierung zu verweisen ist.
Rz. 18
Enthält ein Testament mehrere Verfügungen von Todes wegen, so ist die Selbstständigkeit jeder einzelnen Verfügung zu vermuten. Die Unwirksamkeit einer einzelnen Verfügung führt daher nur dann zur Unwirksamkeit des gesamten Testaments, wenn der Nachweis erbracht ist, dass der Erblasser diese einzelnen Verfügungen ohne die unwirksame(n) nicht aufrechterhalten gewollt haben würde. Dies gilt gerade auch für eigenhändige Zusätze in einem ansonsten fremdverfassten Testament.
Rz. 19
Es besteht kein Erfordernis der Einheit der Errichtungshandlung. Das Testament kann somit zu verschiedenen und sogar lange auseinanderliegenden Zeiten und an verschiedenen Orten geschrieben sein, jedoch muss in diesem Falle die Unterschrift auch schon rein äußerlich die einzelnen Änderungen und Ergänzungen decken. Sicherheitshalber sollten daher spätere Einfügungen und Ergänzungen, aber auch Abänderungen, jeweils separat unterzeichnet und mit dem Änderungsdatum versehen werden.
Rz. 20
Der Erblasser darf hinsichtlich des Inhalts des Testaments wegen des Erfordernisses vollständig eigenhändiger Erstellung nicht auf Schriftstücke oder Akten Bezug nehmen, die er nicht eigenhändig geschrieben und unterschrieben hat oder die sonst einem Erfordernis der Testa...