Rz. 2

Örtlich zuständig für ein notariell errichtetes Testament ist das Amtssitzgericht des Notars (§ 344 Abs. 1 Nr. 1 FamFG), bei vor einem Bürgermeister errichteten Nottestamenten das Bezirksgericht der zuständigen Gemeinde (§ 344 Abs. 1 Nr. 2 FamFG) und bei eigenhändig errichteten Testamenten (§ 2247 BGB) jedes Gericht. Diese Verteilung der örtlichen Zuständigkeit stellt allerdings kein ius cogens dar: Gem. § 344 Abs. 1 S. 2 FamFG (bei Konsulartestamenten – zuständig ist nach § 11 Abs. 1 S. 1 KonsG zunächst das Amtsgericht Berlin-Schöneberg – gilt § 11 Abs. 2 S. 2 KonsG) kann der Erblasser jederzeit (gegen Erstattung der Auslagen) die amtliche Verwahrung von einem anderen Gericht verlangen (z.B. bei einem Umzug).[7] Bei der Weiterverwahrung von gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen greift § 349 FamFG.

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