Rz. 5

Nimmt der Erblasser das eigenhändige Testament aus der Verwahrung zurück, bleibt das Testament (im Unterschied zu einem nach § 2232 oder § 2249 BGB errichteten öffentlichen Testament) wirksam (§ 2256 Abs. 3 BGB).[14] Das Testament ist ausschließlich dem Erblasser herauszugeben (bei Eheleuten an beide gemeinsam, § 2272 BGB); eine Versendung per Post verbietet sich.[15] Damit (und mit einem Rückgabeprotokoll) wird die Feststellung der Identität des Erblassers garantiert.[16]

[14] Roth, NJW-Spezial 2016, 103.
[15] MüKo/Hagena, § 2248 Rn 23; Roth, NJW-Spezial 2016, 103.
[16] Soergel/Mayer, § 2248 Rn 5.

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