Rz. 5
Nimmt der Erblasser das eigenhändige Testament aus der Verwahrung zurück, bleibt das Testament (im Unterschied zu einem nach § 2232 oder § 2249 BGB errichteten öffentlichen Testament) wirksam (§ 2256 Abs. 3 BGB).[14] Das Testament ist ausschließlich dem Erblasser herauszugeben (bei Eheleuten an beide gemeinsam, § 2272 BGB); eine Versendung per Post verbietet sich.[15] Damit (und mit einem Rückgabeprotokoll) wird die Feststellung der Identität des Erblassers garantiert.[16]
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