Rz. 2

Präzise betrachtet muss die Besorgnis bestehen, dass der Erblasser vor der Errichtung eines Testaments vor einem Notar verstirbt. Es reicht dagegen nicht aus, wenn der Notar nur nicht erreichbar oder zeitweilig verhindert ist.[2] Der beurkundende Bürgermeister muss zumindest in subjektiver Hinsicht davon überzeugt sein, dass das vorzeitige Ableben des Erblassers zu befürchten ist.[3] Die subjektive Überzeugung der Zeugen oder des Erblassers ist dagegen nicht erforderlich. Objektiv muss die Gefahr vorzeitigen Ablebens nicht vorliegen, d.h. das Testament ist gültig, auch wenn die Besorgnis des vorzeitigen Ablebens nicht begründet war (Abs. 2 S. 2). Liegt die Gefahr objektiv vor und errichtet der Bürgermeister das Testament, obwohl er selbst nicht die Besorgnis des vorzeitigen Ablebens des Erblassers hegt, ist das Testament gleichwohl wirksam.[4] Besteht jedoch keine Lebensgefahr und ist dies dem Bürgermeister zudem auch bewusst, so ist ein dennoch errichtetes Nottestament nichtig.

[2] Reimann/Bengel/Mayer/Voit, § 2249 Rn 4.
[3] Soergel/Mayer, § 2249 Rn 4.
[4] NK-BGB/Beck, § 2249 Rn 5.

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