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Ein Amtshaftungsanspruch kommt in Frage bei Hinzuziehung eines auszuschließenden Zeugen[48] oder wenn die Urkundsperson nur die Unterschrift des Erblassers beglaubigt.[49] Weist der Bürgermeister nicht auf die beschränkte Gültigkeitsdauer des Nottestaments nach Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 2252 Abs. 1, 2 BGB hin, kann in seinem Unterlassen eine Amtspflichtverletzung liegen.[50]

[48] OLG Nürnberg OLGZ 1965, 158.
[49] Soergel/Mayer, § 2249 Rn 18.
[50] NK-BGB/Beck, § 2249 Rn 23; MüKo/Hagena, § 2249 Rn 17.

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