Rz. 1

Mit der Einführung des sog. Bürgermeistertestaments wollte der Gesetzgeber erreichen, dass in Notsituationen bei Errichtung eines öffentlichen Testaments der nach Vorstellung der Väter der Vorschrift leichter greifbare Bürgermeister an die Stelle des Notars treten kann (Abs. 1 S. 4 letzt. Hs.). Der Umstand, dass der Erblasser in diesem Notfall ein privatschriftliches Testament hätte errichten können, spricht nicht gegen die Eröffnung der Möglichkeit, ein öffentliches Nottestament zu errichten.[1] Es handelt sich um ein Nottestament, das grundsätzlich nur eine bestimmte Gültigkeitsdauer hat (Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 2252 Abs. 1, 2 BGB).

[1] Soergel/Mayer, § 2249 Rn 2. Zur Änderung der Vorschrift nach dem Urt. des BVerfG v. 19.1.1999, BVerfGE 99, 341, im Hinblick auf schreib- und sprechunfähige Menschen vgl. NK-BGB/Beck, § 2249 Rn 4.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge