Rz. 1
Mit der Einführung des sog. Bürgermeistertestaments wollte der Gesetzgeber erreichen, dass in Notsituationen bei Errichtung eines öffentlichen Testaments der nach Vorstellung der Väter der Vorschrift leichter greifbare Bürgermeister an die Stelle des Notars treten kann (Abs. 1 S. 4 letzt. Hs.). Der Umstand, dass der Erblasser in diesem Notfall ein privatschriftliches Testament hätte errichten können, spricht nicht gegen die Eröffnung der Möglichkeit, ein öffentliches Nottestament zu errichten.[1] Es handelt sich um ein Nottestament, das grundsätzlich nur eine bestimmte Gültigkeitsdauer hat (Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 2252 Abs. 1, 2 BGB).
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