Rz. 27

Nicht zwingend erfüllt werden müssen die Soll-Vorschriften des Abs. 2 S. 1 BGB, des Abs. 3 S. 1 und des Abs. 3 S. 2. In dem Testament soll schriftlich festgehalten werden, dass die Besorgnis bestand, der Erblasser werde sein Testament nicht mehr vor einem Notar errichten können (Abs. 2 S. 1). Der Bürgermeister soll den Erblasser darauf hinweisen, dass das Nottestament nur eine bestimmte Gültigkeitsdauer hat (Abs. 3 S. 1). Der vorstehend genannte Hinweis auf die begrenzte Gültigkeitsdauer des Nottestaments soll in dem Testament festgestellt werden (Abs. 3 S. 2). Erfolgt die Niederschrift durch den Vertreter des Bürgermeisters, soll der Vertreter in der Niederschrift angeben, worauf seine Vertretungsbefugnis basiert (Abs. 5 S. 2). Gem. Abs. 1 S. 4 Hs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 BeurkG soll die Niederschrift Ort und Tag der Verhandlung nennen.

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