Rz. 8

Befindet sich der Erblasser in so naher Todesgefahr, dass voraussichtlich die Errichtung eines Bürgermeistertestaments nicht mehr möglich ist, kann das Testament nach Abs. 2 durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichtet werden. Zwar ist der Gesetzestext objektiv formuliert ("Wer sich in so naher Todesgefahr befindet"), es reicht jedoch aus, wenn die Zeugen übereinstimmend vom Vorliegen der nahen Todesgefahr überzeugt sind.[11] Sind nicht alle Zeugen dieser Auffassung, ist das Testament nur gültig, wenn die nahe Todesgefahr objektiv vorlag.[12] Die Vorstellungen des Erblassers über den Grad der Todesgefahr sind irrelevant. Dabei kann die Todesgefahr auf einer schon lang anhaltenden Krankheit beruhen, d.h. sie muss nicht akut auftreten.[13] Die Todesgefahr lag objektiv vor, wenn der Erblasser wenige Tage nach der Testamentserrichtung verstirbt.[14]

[11] BGHZ 3, 372.
[12] MüKo/Hagena, § 2250 Rn 8.
[13] BayObLGZ 1990, 294.
[14] BayObLGZ 1990, 294; LG München I FamRZ 2000, 855.

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