Rz. 17

Will der Erblasser ein Dreizeugentestament errichten, erklärt er den drei Zeugen seinen letzten Willen. Die drei Zeugen müssen die Bereitschaft zur Entgegennahme der Erklärung signalisieren und die Absicht haben und sich darüber im Klaren sein, dass sie für die richtige Wiedergabe der Erklärung des Erblassers verantwortlich sind.[20] Andernfalls ist das Testament nichtig. Dies kann entweder mündlich, konkludent durch Gebärden oder sonstige Zeichen (siehe Kommentierung zu § 2232) geschehen. Die in einer Fremdsprache vorgenommene Erklärung ist wirksam, wenn neben dem Erblasser sämtliche Zeugen diese Sprache in ausreichendem Maße beherrschen (Abs. 3 S. 3 u. 4). Die Übergabe einer Schrift mit der Erklärung, dies sei sein letzter Wille, reicht grundsätzlich nicht aus.[21] Lässt die Schrift den Erblasser als Urheber der Willenserklärungen erkennen, wurde ihm die Schrift vorgelesen, erteilte er seine Genehmigung und erfolgten die erforderlichen Unterschriften, wird man u.U. zu dem Ergebnis kommen können, dass eine mündliche Erklärung vorlag.[22] Ausreichend ist auch, wenn die drei Zeugen den letzten Willen auf der Basis früherer Äußerungen des Erblassers formulieren und der Erblasser zustimmt. Dies gilt selbst dann, wenn die Äußerungen nur gegenüber einem Zeugen gemacht wurden.[23]

[20] BGHZ 54, 89; MüKo/Hagena, § 2250 Rn 10.
[21] A.A. aus verfassungsrechtlichen Gründen: Bamberger/Roth/Litzenburger, § 2250 Rn 17.
[22] Vgl. hierzu Bamberger/Roth/Litzenburger, § 2250 Rn 11, oder Aufrechterhaltung als privatschriftliches Testament, MüKo/Hagena, § 2250 Rn 14, 15, 17.
[23] BayObLGZ 1990, 294, 297; Reimann/Bengel/Mayer/Voit, § 2250 Rn 7.

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