Rz. 21

Ist die Niederschrift abgeschlossen, ist sie dem Erblasser und den Zeugen, die gleichzeitig und persönlich anwesend sein müssen,[27] vorzulesen (Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 13 Abs. 1 S. 1 BeurkG). Sie kann von einem Dritten, dem Erblasser oder einem Bedachten (der nicht Zeuge ist), vorgelesen werden.[28] Ist der Erblasser hörbehindert, ist ihm die Niederschrift zur Durchsicht vorzulegen (Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 23 S. 1 BeurkG).

[27] BayObLGZ 1979, 232.
[28] Soergel/Mayer, § 2250 Rn 11.

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