Rz. 29

Nach § 2252 BGB hat das Dreizeugentestament nur eine Gültigkeitsdauer von drei Monaten. Verstirbt der Erblasser nicht innerhalb dieser drei Monate, wird das Testament ungültig. Er hat ggf. ein Anfechtungsrecht nach § 2078 Abs. 2 BGB, wenn er über die Gültigkeitsdauer des Testaments geirrt hat.[33] Wurde ein gemeinschaftliches Testament als Dreizeugentestament errichtet, bleibt es gültig, wenn einer der Ehegatten bzw. Lebenspartner innerhalb von drei Monaten nach Testamentserrichtung verstirbt.[34]

[33] RGZ 104, 320.
[34] MüKo/Hagena, § 2250 Rn 21, § 2252 Rn 3.

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