Rz. 38

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können das Dreizeugentestament auch als gemeinschaftliches Testament nach §§ 2265, 2266 BGB, § 10 Abs. 4 S. 1 LPartG errichten. Dabei ist es nach § 2266 BGB ausreichend, wenn die Voraussetzungen des § 2250 BGB bei einem Ehegatten bzw. Lebenspartner vorliegen. Beide Ehegatten/Lebenspartner müssen während der gesamten Verhandlung anwesend sein, die Niederschrift muss die Erklärung beider Ehegatten bzw. Lebenspartner enthalten und von beiden unterschrieben sein. Die Ehegatten/Lebenspartner können jedoch keinen "Noterbvertrag" schließen (§ 2276 Abs. 1 BGB).

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