Rz. 6

Das Seetestament ist in der Form des § 2250 Abs. 3 BGB, d.h. durch mündliche Erklärung des Erblassers vor den drei Zeugen mit anschließender Niederschrift, Verlesung, Genehmigung und Unterzeichnung, zu errichten (vgl. hierzu die Kommentierung zu § 2250).

 

Rz. 7

Die EuErbVO, die auf nach dem 17.8.2015 eintretende Erbfälle anwendbar ist, trifft keine Aussagen zu Nottestamenten. Es gilt Art. 24 Abs. 1, 2 EuErbVO, wonach auf Verfügungen von Todes wegen (außer Erbverträgen) grundsätzlich das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts anwendbar ist (Art. 21 Abs. 1 EuErbVO), es sei denn, es ergibt sich aus den Gesamtumständen eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat (Art. 21 Abs. 2 EuErbVO) oder es erfolgte die Wahl eines bestimmten Rechts, grundsätzlich das der Staatsangehörigkeit (Art. 24 Abs. 2 i.V.m Art. 22 EuErbVO). Bisher hat der Gesetzgeber keine durch die Anwendbarkeit der EuErbVO motivierte Änderung von § 2251 BGB in Betracht gezogen.

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