Rz. 2

Grundsätzlich sind die nach §§ 22492251 BGB errichteten Nottestamente nach Abs. 1 nur drei Monate gültig. Die Errichtung eines Testaments ist beendet, wenn der Erblasser die Niederschrift unterzeichnet hat oder wenn (bei Schreibunfähigkeit) die Zeugen den Vermerk über die Schreibunfähigkeit unterschrieben haben.[4] Verstirbt einer der Ehegatten/Lebenspartner innerhalb von drei Monaten, nachdem ein gemeinschaftliches Testament nach § 2249 BGB oder § 2250 BGB errichtet wurde, bleibt das Testament wirksam.[5] Selbst wenn die Voraussetzungen für die Errichtung des Nottestaments nicht vorlagen und einer der Ehegatten/Lebenspartner in diesem Zeitraum verstarb, ist das Testament wirksam, da ansonsten der Bindungswirkung wechselbezüglicher Verfügungen nicht Rechnung getragen werden kann.[6]

[4] Bamberger/Roth/Litzenburger, § 2252 Rn 1.
[5] KGJ 51, 87, 89.
[6] Soergel/Mayer, § 2252 Rn 3; Reimann/Bengel/Mayer/Voit, § 2252 Rn 5.

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