Rz. 6

Wird der Erblasser nach dem Ablauf der Frist für tot erklärt, bestimmt Abs. 4, dass das Testament in Kraft bleibt, wenn der Erblasser nach den vorhandenen Nachrichten innerhalb der Frist gelebt hat. Die Todes- und Lebensvermutungen der §§ 9 Abs. 1, 10, 44 Abs. 2 VerschG greifen nicht. Die Vermutung, dass der Verschollene zum festgestellten, nach dem Ablauf der Drei-Monats-Frist liegenden Zeitpunkt gestorben ist, soll also nicht dazu führen, dass das Nottestament unwirksam wird, obwohl der Erblasser nach den vorhandenen Nachrichten innerhalb der Frist (und nicht darüber hinaus) lebte.[14] Ist jedoch eine Nachricht vorhanden, aus der sich ergibt, dass der Erblasser nach Ablauf der Frist noch am Leben war, ist Abs. 1 anwendbar und das Testament damit unwirksam.[15]

[14] Soergel/Mayer, § 2252 Rn 6.
[15] MüKo/Hagena, § 2252 Rn 6.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge