Rz. 6
Auch wenn der Erblasser grundsätzlich die Einwirkung auf die Urkunde höchstpersönlich vornehmen muss, ist anerkannt, dass er sich hierfür eines Dritten bedienen kann, wenn dieser mit seinem Willen die Einwirkung vornimmt.[28] Nicht erforderlich ist, dass dies in Anwesenheit des Erblassers erfolgt.[29] Der Dritte muss hierbei wie ein unselbstständiges Werkzeug des Erblassers handeln. Ihm darf kein Entschluss- und Handlungsspielraum verbleiben.[30] Eine von einem Dritten vorgenommene Einwirkung ohne Willen des Erblassers kann nachträglich nicht genehmigt werden.[31] Der Dritte muss die Einwirkung auch noch zu Lebzeiten des Erblassers vornehmen.[32] Täuscht der Dritte eine Vernichtung nur vor, bleibt das Testament voll wirksam.[33] Hat der Dritte das Testament nicht widerrufen, weil er selbst in der letztwilligen Verfügung als Erbe bedacht ist, liegen ggf. die Voraussetzungen einer Erbunwürdigkeit vor.[34]
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