Rz. 8

Ein nach § 2055 BGB wirksamer Widerruf kann selbst nicht wieder durch § 2257 BGB widerrufen werden.[36] Gleiches gilt für Realhandlungen, die aus Sicht des Erblassers dazu führen sollten, die Vernichtung oder Veränderung der letztwilligen Verfügung rückgängig zu machen, bspw. das Zusammenkleben eines zerrissenen Testaments.[37] Möglich ist allerdings, dass ein Widerruf nach § 2255 BGB, der als letztwillige Verfügung gilt, nach den §§ 2078 ff. BGB angefochten wird.[38]

[37] BayObLG NJW-RR 1996, 1094; Hohmann, ZEV 1996, 271.
[38] RGZ 102, 69; BayObLG NJW-RR 1996, 1094.

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