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In logischer Konsequenz gelten die früher errichteten letztwilligen Verfügungen bzw. Testamente dann fort, wenn ein widersprechendes jüngeres Testament selbst nach den Vorschriften der §§ 22542256 BGB widerrufen wurde.[17] Abs. 2 ist allerdings eine widerlegbare Auslegungsregel. Eine nach Abs. 1 durch widersprechendes Testament aufgehobene letztwillige Verfügung bleibt auch dann unwirksam, wenn aus tatsächlichen Gründen das letzte Testament keine Wirkung entfaltet, bspw. weil der dort Bedachte vorverstorben ist.[18]

[17] OLG Dresden NJWE-FER 1998, 61.

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